(...) Diese Vorschrift sieht als Regelfall eine Kostenteilung (auch der Gerichtskosten) vor, von der nur dann, wenn bestimmte Gründe vorliegen, abgewichen werden darf. Ein Grund zur Abweichung von der gleichmäßigen Kostenverteilung liegt vor, wenn das Verfahren durch grobes Verschulden, also durch Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, veranlasst worden ist, obwohl Erfolgsaussichten erkennbar nicht bestanden. Einen solchen Fall kann ich dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen. (...)