Frage an Brigitte Zypries von Carsten F. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
meine Ex-Frau hat bei Gericht einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt. Diesem Antrag wurde in der ersten Instanz stattgegeben.
Es ist klar, dass ich meinen Anwalt zahle, der mich vor Gericht vertreten hat. Warum muss man ich aber noch für das Gerichtsverfahren zahlen, dass verhindert dass in Zukunft regelmäßigen Kontakt mit meiner Tochter habe? Ich habe das Verfahren nicht veranlasst. Meine Ex-Frau hat den Wunsch verspürt mit der gemeinsamen Tochter ca. 10.000 km umzuziehen. Warum zahlt nicht die beantragenden Partei den vollen Betrag?
Es geht hier nur um 14,75 EUR!
Persönlich erinnert mich dieses Konzept an die Zeiten, in denen die Menschen ihre eigene Deportation noch zahlen mussten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Fischer
Sehr geehrter Herr Fischer,
die Kostentragungspflicht im familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 13a FGG. Diese Vorschrift sieht als Regelfall eine Kostenteilung (auch der Gerichtskosten) vor, von der nur dann, wenn bestimmte Gründe vorliegen, abgewichen werden darf. Ein Grund zur Abweichung von der gleichmäßigen Kostenverteilung liegt vor, wenn das Verfahren durch grobes Verschulden, also durch Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, veranlasst worden ist, obwohl Erfolgsaussichten erkennbar nicht bestanden. Einen solchen Fall kann ich dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen. Es verbleibt also beim Regelfall der Kostenteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries