Portrait von Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Brigitte Zypries zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Peter H. •

Frage an Brigitte Zypries von Peter H. bezüglich Recht

Meine Frage geht in Richtung allgemeines Verständnis zur Gesetzeslage !

Darf oder kann es sein, dass ein Verwaltungsakt - und / oder ein Bescheid, erlassen durch eine Behörde gleich welcher Art; ausdrücklich darauf hinweisend, ohne gesetzliche Grundlage zu sein, Rechtskraft erlangen?

mfg
P. Hirschfeld

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hirschfeld,

jeder Verwaltungsakt einer Behörde, der in die Rechte des Adressaten oder eines geschützten Dritten eingreift, muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen. Dies gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist.

Beruht ein solcher belastender Verwaltungsakt nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, so ist er rechtswidrig oder (in besonders schwerwiegenden Fällen) nichtig.

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 1 VwVfG), d.h. er wird so behandelt, als sei er nicht existent und kann daher auch nicht bestandskräftig („rechtskräftig“) werden. Rechtswidrige belastende Verwaltungsakte hingegen sind wirksam und werden bestandskräftig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen mit dem jeweiligen Rechtsmittel angefochten werden. Allerdings kann ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar (also bestandskräftig) geworden ist, von der jeweiligen Behörde sowohl mit Wirkung für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 VwVfG). Die Behörde kann dies sogar von sich aus tun, wenn sie ihren Fehler bemerkt, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen bedarf.

Für begünstigende Verwaltungsakte, also solche Bescheide, die für den Adressaten lediglich vorteilhafte Regelungen enthalten, ist eine gesetzliche Grundlage nicht zwingend notwendig. Gerade im Bereich der sogenannten Leistungsverwaltung, also dem Bereitstellen von Einrichtungen oder Erbringen von Leistungen durch den Staat für den Bürger auf den Gebieten der Wirtschafts-, Gesellschafts-, Sozial- und Kulturpolitik, ist dies desöfteren der Fall.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries