
(...) Die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit für die Verabschiedung ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes, wenn man davon ausgeht, dass der Fiskalpakt eine vertragliche Grundlage der EU oder eine vergleichbare Regelung enthält. Der Fiskalvertrag verpflichtet nämlich zur Änderung des Grundgesetzes, bzw. genauer zur dauerhaften Beibehaltung der bereits im Grundgesetz normierten Schuldenbremse. (...)