Frage an Boris Weirauch von Markus B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag Herr Weirauch,
seit einiger Zeit gibt es das Informationsfreiheitsgesetz in BW um für mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz zu sorgen.
Für einfache Auskünfte dürfen Landesbehörden keine Gebühren erheben. Wieso dürfen insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände auch für einfache Fälle Gebühren erheben? Hierdurch werden Anfragen von finanzschwachen Menschen eingeschränkt. Wie stehen Sie hierzu?
Um die Transparenz als wesentliches Element demokratischer Meinungs- und Willensbildung zu stärken sollten - wie in vielen anderen Bundesländern - bei einfachen Anfragen nach dem LIFG keine Gebühren von Gemeinden erhoben werden dürfen.
Viele Grüße,
M. B.
Sehr geehrter Herr Bauer,
wie Sie richtig schreiben, sorgt das Landesinformationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg – LIFG) für mehr Bürgerbeteiligung und mehr Transparenz. Es wurde von der grün-roten Landesregierung 2015 auf den Weg gebracht. Federführend hierbei waren das Innen- und das Justizministerium, beide Ministerien waren SPD-geführt.
Ihrer Forderung, dass Kommunen bei einfachen Auskünften keine Gebühren erheben dürfen sollen, möchte ich mich bei allem grundsätzlichen Verständnis jedoch im Ergebnis nicht anschließen. Es wäre aus meiner Sicht nicht opportun, Kommunen per Landesgesetz Aufgaben zu übertragen und ihnen dafür die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Kommunale Gebietskörperschaften nehmen vielfältige Aufgaben wahr und finanzieren sich hierbei im Wesentlichen durch Abgaben, da ihnen nur sehr eingeschränkt ein Steuererhebungsrecht zusteht.
Ich möchte an dieser Stelle auf § 11 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG BW) im Zusammenhang mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren verweisen. Dort steht klar geschrieben: „Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen.“
Damit wird einerseits deutlich gemacht, dass Aufgaben, die von Kommunen auch im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden, nicht per se gebührenfrei zu erhalten sind, andererseits aber auch das Kostendeckungsprinzip festgeschrieben ist. Gerade Kommunen sollen von den Aufgaben, die ihnen von übergeordneten Stellen übertragen werden, nicht überfordert werden. Deshalb ist es dem Grunde nach richtig, dieses Prinzip auch bei diesem Gesetz zur Anwendung zu bringen.
Sollten konkrete Härtefälle ersichtlich werden, wenden Sie sich gerne an mich.
Abschließend möchte ich Ihnen für Ihre Zuschrift danken und meine Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass Sie meine Antwort nachvollziehen können, wenn Sie meine Ansicht vielleicht auch nicht teilen mögen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Boris Weirauch MdL