Frage an Bettina Hagedorn von Margarete S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Hagedorn,
meine Frage betrifft das Elterngeld! Völlig verzweifelt und aufgelöst legte mir meine Tochter den Bescheid über das ihr zustehende Elterngeld vor. In den letzten 6 Monaten bekam sie ein Gehalt von nahezu 2ooo Euro netto. Zuvor war sie 2 Monate arbeitslos, nahm in dieser Zeit an einer 6-wöchige Schulung teil, die 8 Stunden täglich in Anspruch nahm. Während dieser Zeit hätte sie bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber vorzeitig angestellt werden können. Auf den Rat des Beraters auf dem Arbeitsamt unterbrach sie diese Schulung nicht. Das Elterngeld beträgt noch nicht einmal 9oo Euro . Was sie absolut nicht verstehen kann, ist, dass das Alg auf das Elterngeld nicht angerechnet wird. Schliesslich hat die sich das Alg erarbeitet!!! Können Sie mir bitte erklären, warum dies in unserem Land so gehandhabt wird. Ist diese Methode ein Anreiz zum Kinderkriegen? Keinesfalls! Kein Mensch muss sich wundern, wenn unser Nachwuchs alleine und ohne die nötige Zuwendung der Eltern aufwachsen muß. Ihnen ist sicher nicht entgangen, dass die Unterhaltskosten jeder einzelnen Familie immens gestiegen sind. Ich bitte um eine sozial gerechte Überlegung und Stellungnahme.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Frau Schwindt,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben zum Elterngeld vom 9. Mai 2012 via www.abgeordnetenwatch.de. Ich habe für die SPD in den letzten drei Wochen fast täglich, im Schnitt zehn Stunden, die Koalitionsverhandlungen in Kiel im Bereich Umwelt, Energie und ländliche Räume geführt. Am ersten Juni hat sich zudem ein Todesfall in meinem engsten Familienkreis ereignet. Für meine späte Antwort bitte ich Sie daher um Verständnis.
Sie beschreiben die schwierige finanzielle Situation Ihrer Tochter und Ihrer Enkelin bei einem Elterngeld von unter 900 Euro pro Monat. Diese Summe erscheint auf den ersten Blick nicht ausreichend, um davon zu zweit leben zu können, Ihr Unverständnis über die Höhe des Elterngeldes kann ich daher gut verstehen. Leider kann ich jedoch auf Grundlage Ihrer Schilderung nicht einschätzen, ob die Berechnung des Elterngeldes im Falle Ihrer Tochter zu niedrig ausgefallen ist.
Für eine Beurteilung, warum das Elterngeld für Ihre Tochter so niedrig ausgefallen ist, fehlen mir genauere Informationen unter anderem zu Art und Dauer der Arbeitstätigkeit Ihrer Tochter vor den von Ihnen erwähnten 6 Monaten Berufstätigkeit bei ca. 2.000 Euro netto und davor 2 Monaten Arbeitslosigkeit. Für die Höhe des Elterngeldes ist generell die Höhe der Einkünfte aus den letzten 12 Monaten ausschlaggebend. Weiter wäre es wichtig zu wissen ob Ihre Tochter eine Ausbildung oder ein Studium absolviert hat, sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder über andere Einkommensarten (zum Beispiel im Falle eines Studiums: Stipendien oder BAföG) verfügt hat. Falls Ihre Tochter bereits vor den von Ihnen erwähnten 6 Monaten berufstätig gewesen ist und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, könnte auch sie ALG I und zusätzlich den Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro beantragen. Um Anspruch auf ALG I zu haben, muss Ihre Tochter in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für einen möglichen ALG II Anspruch (wenn kein ALG I Anspruch besteht) wäre wichtig ob Ihre Tochter die Erziehung Ihrer Enkelin allein oder zusammen mit dem Vater leistet. Mit nur 900 Euro, aus denen auch alle Fixkosten, wie Miete, Nebenkosten oder Versicherungen gezahlt werden müssen, müssten Ihre Tochter und Ihre Enkelin dann zumindest einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben.
Laut § 2 Satz 1 des Bundeselterngeld und –elternzeitgesetzes (
BEEG) wird „Elterngeld […] in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.“ Nicht zu den Einkünften gehören dabei sogenannte Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I und II oder BAföG, bei diesen Leistungen wird für die jeweiligen Monate ein Einkommen von 0 Euro angerechnet und es besteht der Mindestanspruch von 300 Euro. Generell wird das Elterngeld in Höhe von 300 Euro auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, war man jedoch in den 12 Monaten zuvor auch erwerbstätig, erhält man einen Elterngeldfreibetrag in Höhe von 300 Euro, die man dann zusätzlich zum Arbeitslosengeld II erhalten kann.
Sehr geehrte Frau Schwindt, ich hoffe, dass Ihnen diese generellen Informationen zum Elterngeld erst einmal weiterhelfen. Für eine Stellungnahme zu der Höhe des Elterngeldes für Ihre Tochter fehlen mir wie bereits erwähnt leider genauere Angaben. Wenn Sie eine genauere Antwort wünschen, können Sie mir sehr gerne eine detailliertere Beschreibung der Situation Ihrer Tochter und Ihrer Enkelin zukommen lassen, die ich dann natürlich vertraulich behandeln würde.
Mit freundlichen Grüßen