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Bernhard Seidenath
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Frage von Jakob B. •

Frage an Bernhard Seidenath von Jakob B. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Seidenath

Angeblich soll die Straßenausbau-Satzung nachgebessert werden. Wann wird das passieren u. was soll dann zugunsten der Straßenanwohner geändert werden.
Es scheint den Volksvertretern völlig entgangen zu sein was für Forderungen im fünfstelligen Eurobereich da auf kleine Hausbesitzer da zukommen.
Wohne in einer der am meisten befahrenen Seitenstraßen Karlsfelds mit Schulen, Kindergärten, Friedhof, Postverteiler u. der Anbindung zum Neubaugebiet. Mit Durchfahrt fast aller örtlichen u.außerörtlichen Bus – u.Schulbuslininien. Von einer verträumten Seitenstraße kann also wirklich nicht die Rede sein

Mit freundlichen Grüßen
Jakob Bauer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Bauer,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Kommunalen Abgabenrecht und zum Thema Straßenausbaubeiträge. Obwohl ich nicht im zuständigen Innen-Ausschuss des Landtags sitze, hatte ich mich doch über die dortigen Pläne schlau gemacht - und vor einiger Zeit auch Herrn Bernd Wanka, dem Vorsitzenden der CSU-Gemeinderatsfraktion in Karlsfeld, berichtet. Demnach stellt sich die Lage aktuell wie folgt dar:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sollen die Städte und Gemeinden für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile (=Erschließung des Grundstücks) bietet.
In der Praxis gibt es immer wieder Konstellationen, in denen die Erhebung dieser Straßenausbaubeiträge auf wenig Verständnis der Bürger stößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beiträge Summen von mehreren zehntausend Euro erreichen. Die Kommunen haben schon heute Möglichkeiten, hierauf zu reagieren. Führt die Erhebung beim Beitragspflichtigen zu besonderen Härten, kann die Kommune diese durch Billigkeitsmaßnahmen, wie z. B. Stundung, Ratenzahlung oder Erlass sozialverträglich abmildern.

Um die finanzielle Belastung der Grundstückseigentümer zu reduzieren, hat der Bayerische Landtag im Sommer 2014 eine neue Regelung in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen, die es den Kommunen erlaubt, Straßenausbaubeiträge zu verrenten und damit auf mehrere Raten zu verteilen.

Nach fast allgemeiner Auffassung besteht beim Straßenausbaubeitragsrecht auch nach Einführung der Verrentungsmöglichkeit aber weiterer Verbesserungsbedarf.

Dabei soll grundsätzlich an der Beitragsfinanzierung der kommunalen Infrastruktur festgehalten werden. Das Land Berlin hat die Straßenausbaubeiträge abgeschafft, was die Haus- und Grundbesitzerverbände auch für Bayern fordern. Dies lehnen aber sowohl die Kommunalen Spitzenverbände als auch die Staatsregierung ab. Denn auf die Städte und Gemeinden würden auf diese Weise Beitragsausfälle in dreistelliger Millionenhöhe zukommen. Eine Möglichkeit könnte sein, den Kommunen die Möglichkeit zu geben, alternativ zu den bisherigen einmaligen Beiträgen jährlich wiederkehrende Ausbaubeiträge wie beispielsweise in Rheinland-Pfalz zu erheben.

Außerdem soll eine zeitliche Grenze festgelegt werden, nach deren Ablauf keine Erschließungsbeiträge mehr, sondern nur noch die für die Anlieger wegen des höheren Eigenanteils der Kommune günstigeren Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen. Es gibt Kommunen, die teilweise noch nach Jahrzehnten Erschließungsbeiträge erheben müssen, weil eine Straße zum Zeitpunkt ihres Baus nicht dem damals geltenden Ausbaustandard entsprochen hat. Wenn dieser “Mangel“ später behoben wird, rechnen viele Grundstückseigentümer verständlicherweise nicht mehr damit, noch zu erheblichen Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden.

Ein Problem ist sicherlich auch die "Soll-Vorschrift" aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG. Soll-Vorschriften sind für die Verwaltung ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Das bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet sind und Ausbaumaßnahmen nur in besonderen Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzieren dürfen, etwa wenn sich die finanzielle Situation der Gemeinde als so günstig darstellt, dass ohne empfindliche Einbußen an der dauernden Leistungsfähigkeit i.S. des Art. 61 Abs. 1 GO auf die Einnahmenbeschaffung aus Straßenausbaubeiträgen für die erforderlichen und geplanten Ausbaumaßnahmen verzichtet werden kann. Der Vollzug der „Soll-Regelung“ führt in der Praxis immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Anliegern, Gemeinden, Prüfungs- und Aufsichtsbehörden. Nur rund 62% der Bayerischen Gemeinden (Stand: 2002) erheben Ausbaubeiträge. Wünschenswert wäre deshalb, dass der Vollzug der Regelung einheitlicher gehandhabt wird. Hier ist die Diskussion aber noch ziemlich am Anfang. Außer der Tatsache, dass die Straßenausbaubeiträge nicht gänzlich abgeschafft werden, gibt es hier letztlich keine Vorfestlegungen.
Der Innenausschuss des Bayerischen Landtags wird Mitte Juli zu diesem Themenkomplex auch eine Expertenanhörung durchführen.

Sehr geehrter Herr Bauer, eine Regelung, die der Bayerische Landtag trifft, muss abstrakt und für alle gleich gelten. Bei der Normsetzung müssen die Abgeordneten aber auch immer darauf achten, dass die neue Regel nicht für einzelne eine unbillige Härte darstellt. Das macht das Schaffen von Gesetzen und Verordnungen oftmals so schwer. Der Innenausschuss ist aber mit seinem Diskussionsprozess und der geplanten Expertenanhörung meines Erachtens auf einem guten, ja auf dem richtigen Weg.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Fingerzeigen etwas weiterhelfen konnte, und grüße Sie mit guten Wünschen freundlich

Bernhard Seidenath

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