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Bernhard Herrmann
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Frage von Jochen T. •

Warum wird im Verkehrsrecht immer noch mit der Dahldrupp Tabelle aus den 90ern argumentiert, gibt es doch ein VN Sozialrecht auf Teilhabe am Aktuellen wissenschaftl.Stand der Zeit?

Die Dahldrupp Tabelle kommt regelmäßig zum Einsatz um zu begründen, warum THC Analyten bereits bei 1NG/Serum zur Beeinträchtigung führen können, dies ist seit 20Jahren wiederlegt denn es handelt sich um die kleinste gerade noch bestimmbare Menge, das hat nichts mit aktivem Rausch zu tun. Länder die einen Aktiven Rausch sanktionieren haben ganz andere Werte, Norwegen sogar 18NG.
Ein aktiver Rausch geht ungefähr bei 10NG los und bei 15NG ist man erst komplett fahruntüchtig.
Also warum wird in Deutschland weiterhin eine veraltete Methode angewendet verstößt dies nicht gegen den VN Sozialpakt auf Teilhabe am Wissenschftl.Stand der Zeit?
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/sozialpakt-icescr
VGH Kassel 2 B 1365/08 Beschluss vom 24.09.08
Gelegentlicher Konsum nicht erwiesen bei Werten von THC 2,5 ng/ml und THC-COOH von 85,8 ng/ml.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist der Konsum illegaler Drogen in Verbindung mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verboten. In der Praxis werden bei Kontrollen daher bisher die analytischen Grenzwerte genutzt (das entspricht dem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum). Seit der Legalisierung von medizinischem Cannabis sieht die StVG bereits Ausnahmen für diese Fälle vor. Aktuell arbeiten wir mit unseren Koalitionspartner:innen daran, erstmals einen allgemeinen Grenzwert für den Cannabis-Konsum in Verbindung mit einer Teilnahme am Straßenverkehr festzulegen. Denn auch wir sind der Meinung, dass sich die aktuelle Regelung in der Praxis nicht bewährt.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Herrmann

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