Frage von Sabine M. • 02.08.2022
Sehr geehrter Herr Rützel, ich habe bis heute keine Info gefunden, wie Kleinunternehmer oder Freiberufler, die keine einkommensteuer Vorauszahlung leisten, die Energiepreispauschale erhalten.
Antwort von Bernd Rützel SPD • 05.08.2022
Hallo Frau M.
grundsätzlich wird die Energiepreispauschale bei freiberuflicher Tätigkeit über eine Reduzierung der Einkommenssteuervorauszahlung im dritten Quartal, also in der Regel zum 10.09.2022, berücksichtigt. Bei denjenigen, die von der Vorausleistungen befreit sind, wird sie vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die Energiepreispauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Viele Grüße
Bernd Rützel