Guten Tag, für wie gerecht halten Sie die Sozialauswahl des Arbeitgebers im Rahmen der Kündigung? Welche Möglichkeiten gäbe es, die Interessen der Arbeitnehmer noch intensiver zu schützen?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Kündigungsschutzgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung für der Auswahl der zu kündigenden Beschäftigten soziale Gesichtspunkte als Entscheidungskriterium heranziehen muss. Das gilt in der Regel für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten. Entscheidende Gesichtspunkte für die soziale Schutzbedürftigkeit sind gemäß § 1 Absatz 3 KSchG die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, Unterhaltspflichten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung.
Ich halte die Verpflichtung zu einer Sozialauswahl bei anstehenden Kündigungen für eine wichtige Errungenschaft. Einen besseren Schutz für die Beschäftigten gibt es wie so oft mit einem Betriebsrat. Bei einer Betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch vor der Sozialauswahl einen vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten, sofern ein solcher verfügbar ist. Wenn ein Betriebsrat da ist, kann der nicht nur prüfen, ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde, sondern auch, ob wirklich kein vergleichbarer Arbeitsplatz besteht.
Eine grundsätzliche Möglichkeit, die Interessen der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Sozialauswahl noch besser gesetzlich zu schützen, sehe ich nicht: Denn was dem einen Arbeitnehmer nützt, ist zum Schaden des anderen Arbeitnehmers, der dann an dessen Stelle eine Kündigung erhält. Schreiben Sie mir aber gerne noch einmal, wenn Sie konkrete Verbesserungsvorschläge für die gesetzlichen Regelungen zur Sozialauswahl haben.
Freundliche Grüße
Bernd Rützel