Frage an Bernd Kölmel von Georg Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kölmel,
Sie schrieben am 23.08.2014 auf meine Frage zur gerichtlichen Prüfung der Abgeordnetendiäten u. a. vom gleichen Tag:
„Ich werde mich schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern. Je nach Art und Umfang kann dies einige Tage in Anspruch nehmen.“
Sie können sich vorstellen, dass uns Bürger das Ergebnis Ihrer Prüfung sehr interessiert.
Haben Sie schon ein Ergebnis zur Prüfung einer Klage gegen das dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes?
Werden Sie das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen?
Es ist für uns Bürger nicht hinnehmbar, wenn keine Prüfung des dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen soll.
Nachfolgend ein neues Beispiel für die empörende Luxus-Versorgung der Eurokraten:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/eu-kommissare-kassieren-fuer-vier-monate-arbeit-je-500-000-euro-a-987716.html
Mit freundlichen Grüßen
Georg Zenker
Sehr geehrter Herr Zenker,
Haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wegen der hohen Arbeitsbelastung leider erst heute beantworten kann.
Die einfache Tatsache, dass die Abgeordneten - anders als die meisten anderen Bürger in Deutschland und in Europa - die Höhe ihrer Entschädigungen selbst bestimmen können, beinhaltet sicherlich das Potential, dass eine Erhöhung dieser Entschädigung als "Selbstbedienung" wahrgenommen wird.
Ich bin jedoch der Auffassung, dass bei der Bewertung der Höhe der Abgeordnetenentschädigung nicht vergessen werden darf, dass die Amtsausübung eine hohe fachliche, persönliche und auch logistische Herausforderung darstellt, die eine angemessene Entschädigung rechtfertigt. Darüber hinaus bittet ich Sie, bei Ihrer eigenen Bewertung dieses Sachverhalts, auch folgenden Aspekt in Ihre Überlegung einzubeziehen: Gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 sind Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, frei und unabhängig die Interessen derjenigen zu vertreten, die sie gewählt haben.
Um diese Unabhängigkeit gewährleisten zu können, ist zwingend auch eine finanzielle Unabhängigkeit erforderlich. Daher gibt ihnen Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und eine entsprechende Altersentschädigung. Angemessen ist meines Erachtens nach eine Entschädigung, die vergleichbar ist mit der Besoldung eines Richters eines obersten Gerichtshofes oder eines Beamten der Besoldungsgruppe 6. An diesen Richtwerten orientiert sich auch das von Ihnen zitierte Gesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Kölmel