Guten Tag Fr. Özoguz, ich möchte gerne wissen, wie Sie bei dem Antrag der Afd zum digitalen Euro morgen im Bundestag stimmen werden und warum. Vielen Dank Joachim v. L.
Sehr geehrter Herr F.,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage zum Thema Bargeld.
Ich lehne den Antrag der AfD-Fraktion „Bargeld als einziges gesetzliches Zahlungsmittel bewahren und Überwachung der Bürger durch digitales Zentralbankgeld verhindern“ ab.
Der Antrag der AfD bezieht sich auf den Vorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro von Juni 2024. Die vorgeschlagene Verordnung umfasst einerseits einen Gesetzesrahmen, um eine europäische Zentralbank für den digitalen Euro einzurichten und andererseits einen Gesetzesvorschlag, um sicherzustellen, dass Bargeld weiterhin breit akzeptiert bleibt. Damit ist die Grundbehauptung, auf die der Antrag fußt, Bargeld solle perspektivisch ganz abgeschafft werden, hinfällig.
Der Vorschlag der Kommission lässt zwar noch einige Fragen offen, grundsätzlich unterstütze ich aber die Einführung des digitalen Euros aus vorrangig zwei Gründen: Aktuell ist zwar digitales Zahlen in der EU möglich, wird aber hauptsächlich über US-Finanzdienstleister abgewickelt wie z.B. PayPal, Visa oder Master Card. Der Ausschluss Russlands aus dem SWIFT-Bankensystem hat gezeigt, wie wichtig es ist auf eigene Lösungen zurückgreifen zu können. Darüber hinaus verdienen die Dienstleister Geld über Gebühren, aber auch mit gesammelten Daten.
Ähnlich wie in anderen europäischen Ländern gewinnen neben der Bargeldzahlung andere Zahlungsmittel an Popularität. Im Jahr 2016 wurde noch die Hälfte des Einzelhandelsumsatzes mit Bargeld gezahlt – 2023 dann nur noch 35%. Das zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben wollen, zwischen verschiedenen Zahlungsmitteln zu wählen.
Eines ist mir wichtig deutlich zu betonen: Bargeld dient dem Verbraucherschutz und ist ein wichtiges und beliebtes Zahlungsmittel in Deutschland. Deswegen ist es auch rechtlich geschützt. Das Recht auf Bargeld ergibt sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 II) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I).
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Aydan Özoğuz