Frage an Aydan Özoğuz von Artur F. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Özoğuz,
als engagierter Verfechter für Wildtiere in unserer schönen Stadt bitte ich auch Sie um Ihre Position angesichts der inzwischen deutlichen Mehrheit gegen allgemein verkäufliches Feuerwerk und wie Sie zu einer möglichen Änderung der zugrunde liegenden ersten Sprengstoffverordnung stehen.
Hier die betreffenden beiden Auszüge (§§ 22, 23 ) der 1. SprengV:
§ 22 (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. [...] § 23 (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dazu habe ich drei konkrete Fragen an Sie:
Wie stehen Sie zum aktuell dreitägigen Überlassungsfenster im Paragrafen 22?
Wie verhalten Sie sich zur derzeitigen Ausnahme, die in Paragraf 23, Absatz 2 geregelt ist?
Und drittens: Wie bewerten sie eine eventuell anzustrebende Neuregelung, in der die in diesen Paragrafen derzeitig geregelte Feuerwerksklasse F2 durch die Feuerwerksklasse F1 ersetzt werden könnte?
Mit bestem Dank für Ihre Antwort und den Wünschen für einen gelingenden Start 2019 verbleibt Artur Fischer-Meny
Sehr geehrter Herr F.,
Ihnen auch noch ein gutes Jahr 2019! Auch wenn ich keine Expertin auf dem Gebiet des Sprengstoffgesetzes bin, schildere ich Ihnen gerne meine persönliche Sicht auf die Dinge:
Ich selbst bin kein großer Fan der Silvesterknallerei, auch wenn ich zugleich verstehe, dass viele Menschen Freude an dieser Tradition haben. Aus meiner Sicht überwiegen die negativen Aspekte wie Lärm, Kosten und das immense Müllaufkommen jedes Jahr an Neujahr. Besonders betroffen machen einen die jährlichen Horrormeldungen zu schlimmsten Verletzungen oder gar Todesfällen, die durch Unfälle mit (teils selbst gebauten) immer größeren, lauteren und durchschlagskräftigeren Feuerwerkskörpern herbeigeführt werden. Gerade was diesen Missbrauch von und Handel mit illegalen Feuerwerksartikeln anbelangt, sollte ganz sicher mehr getan werden.
Abgesehen davon, und damit bin ich bei Ihren konkreten Fragen, empfinde ich aber den Verkaufszeitraum für Klein- bzw. Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 (also Böller, Raketen und ähnliches) von drei Tagen als ausreichend kurz gestaltet. Eine weitere Einschränkung würde vermutlich eine zu starke Belastung des Einzelhandels darstellen. Ich denke auch, dass die in Paragraf 23, Absatz 2 formulierte Ausnahme, dass diese Artikel am 31.12. und 01.01. auch von volljährigen Personen ohne Erlaubnis/Befähigungsschein abgebrannt werden dürfen, ist vertretbar. Ich glaube das Problem liegt eher darin, dass auch immer mehr Kinder und Jugendliche ohne entsprechende Einweisung diese gefährlichen Artikel in die Hände nehmen. Und natürlich auch, dass bereits Tage vorher und hinterher weiter geböllert wird. Eine Ausweitung der Alters- und Nutzungsbeschränkung auf Feuerwerkskörper der Kategorie 1 sehe ich etwas skeptisch, da dann rechtlich ein 17jähriger nicht einmal mehr eine Wunderkerze oder eine Knallerbse an Silvester nutzen dürfte. Das halte ich wiederum für kaum umsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Aydan Özoguz, MdB