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Aydan Özoğuz
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Frage von Klaus-Peter S. •

Frage an Aydan Özoğuz von Klaus-Peter S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Hallo Frau Özoguz

Sie vertreten die Meinung eine" Obergrenze" wie sie Seehofer fordere sei nicht erfüllbar.
Sie haben als Ministerin für Integration keine Antwort darauf,wie man mit dem einen Flüchtling verfahren sollte, der eventuell mehr kommt.
Die Verfahrensweise ist doch ganz einfach! Man muss sich nur endlich wieder an geltendes Recht halten!Dann geht das.
Da dieser Flüchtling wie fast alle anderen zuvor über ein sicheres
EU -Drittland nach Deutschland kommt,würde man ihn in das EU-Land zurückschicken, über das er nach Deutschland eingereist ist!
Das ist ("eigentlich") geltende Rechts- bzw.Gesetzeslage in der EU !!!
Man nennt diese Gesetzeslage Dublin -3-Verordnung!
Was sagen Sie zu dieser rechtlich durchsetzbaren Lösung des Problems?
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Freundlichst
K.-P. S.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

herzlichen Dank für Ihre Mail zu den auch in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Fragen des Flüchtlingsrechts.

Sie haben zweifellos Recht, dass man sich an geltendes (EU-)Recht, wie auch an jedes andere geltende verfassungskonforme Recht, halten sollte. Trotzdem lässt sich mit dieser Vorgabe nicht jedes tatsächlich auftretende Problem „ganz einfach“ lösen, wie Sie meinen. So ist es gerade das Ergebnis des von den Behörden anzuwendenden EU- und Verfassungsrechts, dass Deutschland in manchen Konstellationen Asylsuchende eben nicht in einen anderen Mitgliedstaat (rück-)überstellt oder (rück-)überstellen darf. Dies ist – z.B. – dann der Fall, wenn die in der sog. Dublin III-Verordnung festgelegten Überstellungsfristen abgelaufen sind, wenn festgestellt wird, dass die Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat absehbar und deutlich gegen garantierte Grund- und Menschenrechte verstoßen oder wenn die zu überstellende Person erkrankt ist. Eine Überstellung darf aber auch nicht erfolgen, wenn Deutschland bereits für enge Familienangehörige für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist oder enge Familienangehörige bereits anerkannt wurden und hier leben.
Sie mögen an diesen Beispielskonstellationen erkennen, dass es rechtlich nicht so einfach ist, einen Asylsuchenden in einen Mitgliedstaat zurück zu bringen, wie Sie unterstellen.

Auch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sieht – wie die EMRK – keine „Obergrenze“ vor, wenn von dem Asylsuchenden vorgebracht wird, dass Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Nationalität, politische Überzeugung, Religion etc.) oder Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Es ist also auch völkerrechtlich nicht zulässig, den Asylantrag einfach nicht zu prüfen („Obergrenze“), wenn etwa der Staat der Durchreise unbekannt ist oder wenn die Asylsuchenden über den Luftweg einreisten.

Natürlich arbeitet die Bundesregierung mit den anderen Mitgliedstaaten daran, in Europa ein faires Gemeinsames Asylsystem Wirklichkeit werden zu lassen. Einfach ist das allerdings nicht, wenn man die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben nicht verletzen will.

Mit freundlichen Grüßen

Aydan Özoğuz, MdB

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