Frage an Aydan Özoğuz von Susanne B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Özoguz,
das Westfalen-Blatt berichtete am 7. Oktober 2014 über nordafrikanische Flüchtlinge in Herford, die diverse Straftaten begingen. Das Resümee: „Ihre Chance, Asyl zu bekommen, mindern Flüchtlinge mit den genannten Straftaten übrigens kaum. Corinna Rappe vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: ‚Nur schwere Straftaten können einer Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen.‘ Voraussetzung seien eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens drei Jahren und eine negative Prognose.“
Ist dies auch heute noch die gängige Vereinbarung und welche ist die konkrete Rechtsquelle? Und wie genau kommt die Prognose zustande – unter Hinzuziehung von Fachleuten oder als Alleinentscheidung der Richter bzw. anderer Verantwortlicher?
Mit bestem Dank im Voraus für Ihre Antwort
Susanne Baumstark
Sehr geehrte Frau Baumstark,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Zahlen einer vom Bundeskriminalamt und den Polizeien der Länder erstellten Lageübersicht belegen, dass Flüchtlinge genauso häufig oder selten Straftaten begehen wie Vergleichsgruppen der einheimischen Bevölkerung. Egal ob ein Inländer oder ein Ausländer (somit auch ein Asylbewerber) straffällig wird – die Straftat ist natürlich von den Behörden zu verfolgen.
Im Aufenthaltsgesetz § 54 „Ausweisung im Regelfall“ ist geregelt, in welchen Fällen ein Asylbewerber aufgrund eines Deliktes ausgewiesen werden kann. Grundsätzlich ist dies beispielsweise bei einer Verurteilung zu mehr als drei Jahren Haft oder bei der Einschleusung von Ausländern der Fall. Bei Drogendelikten oder Landfriedensbruch kann schon eine Haftstrafe von zwei Jahren zur Ausweisung führen. ( http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.html )
Mit freundlichen Grüßen
Aydan Özoğuz, MdB