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Aydan Özoğuz
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Frage von Klaus-Peter S. •

Frage an Aydan Özoğuz von Klaus-Peter S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Frau Özuguz!

Anerkannte Asylbewerber erhalten in Deutschland eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung. Sind innerhalb bzw. nach dieser Frist die Verfolgungsgründe entfallen und nicht mehr vorhanden, sind die Innenbehörden angehalten die Aufenthaltsgenehmigung zu widerrufen weil die ursächlichen Asylgründe dann gar nicht mehr vorliegen!
Was spricht also eigentlich dagegen , dass dann der Asylaufenthalt durch Fortfall der ehemaligen Asylgründe beendet wird? Wie sehen Sie das?
Nach Ablauf dieser drei Jahre können anerkannte Asylbewerber eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Das ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ( also für die Ewigkeit!).Unbefristet und unabhängig von der Existenz jeglicher ehemaliger Verfolgungsgründe!
Fragen: Müssen diese Antragsteller bestimmte Auflagen erfüllen und Nachweise erbringen ? Ganz wichtig wäre doch zum Beispiel der Nachweis, dass sich der/die Antragsteller/in bisher straffrei in Deutschland aufgehalten hat. Sich also bisher gesetzestreu verhalten hat! Muss dieser Nachweis erbracht werden und erfüllt sein ? Ist das überhaupt Bedingung für eine unbefristete Niederlassungsfreiheit oder bedeutungslos ? Also eher egal . Muss der Antragssteller eigentlich den Nachweis erbringen, dass er sein Leben bisher (und damit auch voraussichtlich in Zukunft) aus eigenem Arbeitseinkommen sichern und finanzieren kann? Muss diese Bedingung erfüllt sein ? Oder ist das egal für den Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis? Wie ist die entsprechende gesetzliche Situation in Deutschland? Das würde mich schon als Bürger/Steuerzahler interessieren !Ich denke Sie kennen sich aus .Ich würde Sie daher freundlich als zuständige Bundesministerin bitten, meine drei gestellten Fragen zu beantworten! Eine kurze Antwort würde mir jeweils durchaus genügen .

Mit freundlichem Gruß
Klaus-Peter Steinberg

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Sehr geehrter Herr Steinberg,

vielen Dank für Ihre Fragen.

§ 26 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht vor, dass Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz sowie anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die die entsprechenden (befristeten) Aufenthaltserlaubnisse besitzen, nach drei Jahren eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erhalten. § 9 AufenthG findet in diesen Fällen keine Anwendung. Ausländern wird die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands angesehen werden oder aufgrund eines Verbrechens eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können darüber hinaus ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist.

Der eingangs beschriebene Übergang von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis erfolgt dann nicht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Ausländerbehörde zuvor mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der Asylberechtigung oder der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes vorliegen.

Die Prüfung, ob Widerrufsgründe vorliegen, hat in diesen Fällen spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Ein Widerrufsgrund ist u.a. dann grundsätzlich erfüllt, wenn die Gründe weggefallen sind, die zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes geführt haben; also wenn die Fluchtgründe entfallen sind.
Ist in den ersten drei Jahren kein Widerruf erfolgt, steht der Widerruf bei Änderung der Umstände, die zur Schutzzuerkennung geführt haben, danach im Ermessen des BAMF; er kann also, muss aber nicht erfolgen.

Die BAMF-Statistik weist für das Jahr 2014 aus, dass von den insgesamt 16.061 Entscheidungen über Widerrufsprüfverfahren 15.293 im Ergebnis ohne Widerruf endeten. Das zeigt, dass sich in einer ganz überwiegenden Zahl der Fälle, die Umstände, die zu einer Asylberechtigung bzw. zu einer Schutzzuerkennung geführt haben, nicht erheblich geändert haben (vgl. Das BAMF in Zahlen, S. 61 und 62, zu finden unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2014.pdf;jsessionid=44C6B1709FEADBE1D62683F31E427CCE.1_cid359?__blob=publicationFile).

Das ist die asyl- und flüchtlingsrechtliche Seite des von Ihnen beschriebenen Problems.

Aufenthaltsrechtlich folgt aus einem Widerruf der Asylberechtigung oder der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes aber auch nicht immer eine Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet. Zwar entfallen mit dem Widerruf auch die Erteilungsgründe für die entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse bzw. die Niederlassungserlaubnis. Die Ausländerbehörde muss aber danach auch prüfen, ob ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden kann oder muss. So könnte ein ehemaliger Flüchtling zwischenzeitlich mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder Mutter oder Vater eines deutschen Kindes sein. Auch darauf kann die Erteilung des Aufenthaltstitels gestützt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Aydan Özoğuz, MdB

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