Frage an Aydan Özoğuz von Dietrich h. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Özoguz,
mit ungläubigem Staunen lese ich die Mitteilung, dass Abgeordnete die Höhe ihrer Nebeneinkünfte nicht veröffentlichen dürfen.
Können Sie mir zum Verständnis dieser mir unglaublich erscheinenden Maßnahme verhelfen? Und wie würden Sie sich verhalten, wenn dieses Verbot nicht bestünde?
Mit vielen Grüßen
Dietrich Hauswald
Sehr geehrter Herr Hauswald,
vielen Dank für Ihre Frage. Nach meinem Kenntnisstand existiert kein Verbot, welches den Bundestagsabgeordneten untersagt, ihre anzeigepflichtigen Nebeneinkünfte in exakter Höhe zu veröffentlichen (z.B. auf ihrer Homepage). Auf der Internetseite des Deutschen Bundestages werden die Nebeneinkünfte jedoch in verschiedenen Stufen angegeben. In den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages heißt es dazu:
„Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250.000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250.000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet.“
Für mich besteht kein Handlungsbedarf, da ich keine anzeigepflichtigen Nebeneinkünfte habe.
Mit freundlichen Grüßen
Aydan Özoğuz, MdB