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Aydan Özoğuz
SPD
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Frage von Jürgen K. •

Frage an Aydan Özoğuz von Jürgen K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo und guten Tag,
ich bin als kaufmännischer Leiter in einer Position, in der ich sehr oft mit Leiharbeitskräften konfrontiert wurde, die von Jobcentern an Leiharbeitsfirmen vermittelt und von den Leiharbeitsfirmen an das Unternehmen für das ich tätig bin, weitergereicht wurden.
Der Gap, der zwischen den Entgelten die den Leiharbeitskräften von den Leiharbeitsunternehmen gezahlt wird und den Kosten, die von den Unternehmen an die Leiharbeitsunternehmen gezahlt werden, erinnert mich an Verhältnisse, die ich bei ähnlichen Konstruktionen in China und Indien kennengelernt habe, die für die Abwicklung von Bestechungsgeldzahlungen eingesetzt werden.
Können Sie mir bitte mitteilen, ob es entsprechend den Regularien der Corporate Compliance Richtlinien bei den Jobcentern hinreichend qualifiziert und plausibel überprüft wird, dass nicht ähnliches Marginsharing in der Weise zwischen den Jobcentern und Leiharbeitsunternehmen realisiert wird, und im Hintergrund auch keine kick-back Zahlungen aus den generierten Margingaps an leitende Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit zurückfliessen.

Bei der gegenwärtig zunehmenden Dominanz und Vorrangigkeit, die Leih- und Zeitarbeitsunternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit haben und bei den unglaublichen Steigerungsraten der Vermittlungsraten durch Leih- und Zeitarbeitsunternehmen drängt sich eine solche Vermutung dermassen auf, dass ich zu dieser Frage um eine verantwortliche und qualifizierte Antwort bitte, weil mich diese Frage ganz massiv beschäftigt.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Nachricht.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Klinger,

vielen Dank für Ihre Frage. Um Ihnen die gewünschte verantwortliche und qualifizierte Antwort geben zu können, habe ich die Hauptstadtvertretung der Bundesagentur für Arbeit um eine Stellungnahme gebeten, die wie folgt ausfällt.

Mit freundlichen Grüßen
Aydan Özoğuz, MdB

Grundsätzliches zur Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitgebern und im Speziellen mit Zeitarbeitsunternehmen:
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, im Rahmen der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages allen Arbeitgebern die gleichen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehören u. a. die Unterstützung bei der Besetzung von offenen Stellen, die Beratung zu Förder-leistungen sowie zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt und die Betreuung durch einen persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service. Zudem werden Online-Services für Arbeitgeber bereitgestellt, die zusätzliche Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Arbeitgebern und Bundesagentur für Arbeit eröffnen und den Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützen. Für die Veröffentlichung von Stellenangeboten und die Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern steht allen Arbeitgebern die JOB-BÖRSE der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Diese kann von den Arbeitgebern sowohl mit als auch ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden.
Zeitarbeitsunternehmen werden von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern wie alle anderen Arbeitgeber behandelt und haben Anspruch auf das gleiche Dienstleistungsangebot.
Die Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsunternehmen erfolgt zunehmend unter Fokussierung auf die Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Online-Services, insbesondere der JOB-BÖRSE. So wird dem Bedürfnis der Zeitarbeitsunternehmen Rechnung getragen, schnell und flexibel am Arbeitsmarkt agieren zu können, indem beispielsweise die eigenständige Bewerbersuche „rund um die Uhr“ möglich ist. Durch die eigenständige Nutzung der Online-Services durch die Zeitarbeitsunternehmen können freiwerdende Personalressourcen für die Unternehmen eingesetzt werden, die die Hilfe der Bundesagentur für Arbeit in stärkerem Maße benötigen, insbesondere kleine und mittel-ständische Unternehmen.
Die durch den Anfragenden aufgeführten Vermutungen einer bevorzugten Behandlung von Arbeitgebern der Zeitarbeitsbranche durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter sind nicht nachvollziehbar.

Grundsätzliches zu den Vertragsbeziehungen zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Unternehmen:
Die Vertragsbeziehung inklusive der getroffenen Vereinbarungen zwischen Zeitarbeitsunternehmen und entleihendem Unternehmen unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Vertragsfreiheit. Folglich kann die Höhe der Vergütung der Verleihdienstleistung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Unternehmen frei vereinbart werden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Agenturen für Arbeit und Jobcenter, die diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Die Verleihsätze, die zwischen Ver- und Entleiher vereinbart werden, sind der Bundesagentur für Arbeit nicht bekannt. Es besteht weder für den Entleiher noch für den Verleiher eine gesetzliche Verpflichtung, den Verleihsatz gegenüber der Bundesagentur für Arbeit offenzulegen. Nimmt der Arbeitgeber die Vermittlungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch, ist es Aufgabe der Agenturen für Arbeit und Jobcenter, die Rechtmäßigkeit der Entlohnung zu prüfen (§ 36 SGB III). Hinsichtlich der Entlohnung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer besteht eine nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegte Lohnuntergrenze, die für die Zeitarbeitsunternehmen allgemeinverbindlich anzuwenden ist. Diese Mindeststundenvergütung liegt im Geltungsbereich West zurzeit bei 8,50 Euro und im Geltungsbereich Ost (mit Berlin) bei 7,86 Euro.

Allgemeine Darstellung des Antikorruptionssystems der Bundesagentur für Arbeit:
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit räumt der Abwehr von Korruptionsgefahren einen hohen Stellenwert ein und hat deshalb ein umfassendes System der Korruptionsprävention und -bekämpfung installiert, das eine Vielzahl an Maßnahmen und Vorkehrungen zur Risikominimierung beinhaltet. Grundlage des Systems der Korruptionsprävention ist die Umsetzung der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30.07.2004 (Richtlinie BReg). Den gemeinsamen Einrichtungen wurde im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung empfohlen, diese Richtlinie der Bundesverwaltung entsprechend anzuwenden.

Ein Team für Kriminalitätsprävention und -bekämpfung, welches im Bereich Justiziariat/ Daten-schutz/Compliance der BA angesiedelt ist, steht rechtskreisübergreifend allen Beschäftigten, also auch allen Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) als Ansprechpartner in Compliancefragen zur Verfügung und führt Präventionsveranstaltungen in den Jobcentern durch. Neben der beratenden Tätigkeit für die Jobcenter werden durch das Team umfangreiche Qualifizierungen zum Umgang mit Korruptionsgefahren und sonstigen dolosen Handlungen für Führungskräfte in den Job-centern angeboten, die durch die Jobcenter rege in Anspruch genommen werden. Die Führungskräfte der Jobcenter werden somit in die Lage versetzt, als Multiplikatoren in ihren Zuständigkeitsbereichen zu agieren und die Beschäftigten der Jobcenter intern zu schulen und für die Korruptionsgefahren zu sensibilisieren. Das Team für Kriminalitätsprävention und -bekämpfung ist rechtskreisübergreifend bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes hinsichtlich Korruptionsstraftaten oder sonstigen dolosen Handlungen durch die Jobcenter einzuschalten und übernimmt die Aufklärung des Sachverhalts und koordiniert ggf. die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden. Die BA hat einen unabhängigen Antikorruptionsbeauftragten benannt und unterhält ein umfangreiches Hinweisgebersystem, um interne und externe Hinweise auf mögliche rechtswidrige Handlungen sowie Verstöße gegen interne Vorschriften und Verhaltensregeln von Beschäftigten und/oder Dritten zu erhalten, welches den Jobcentern ebenfalls zur Verfügung steht. Zur Gewährleistung von rechtmäßigem Verwaltungshandeln und zur Minimierung von Korruptionsrisiken existieren interne Regelungen und Handlungsanweisungen sowie interne Kontrollsysteme, die laufend analysiert und weiterentwickelt werden. Für die Beschäftigten der BA besteht eine verbindliche Festlegung der Verhaltensweise zum grundsätzlichen Verbot der Annahme von Belohnung und Geschenken. Ein Verhaltenskodex vermittelt Leit-linien des dienstlichen Handelns sowie besondere Verhaltensgrundsätze insbesondere in korruptions-gefährdenden Arbeitsgebieten oder Situationen. Die entsprechende Umsetzung in den Jobcentern obliegt der Verantwortung der jeweiligen Geschäftsführungen. Die Einhaltung der erlassenen Rege-lungen wird durch konsequente Dienst- und Fachaufsicht sichergestellt. Die BA ist seit 2005 Mitglied bei Transparency International (TI), eine weltweit agierende nichtstaatliche Organisation, die sich in der nationalen und internationalen Korruptionsbekämpfung engagiert. Mit der Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung für Mitglieder von TI verdeutlicht der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach innen und nach außen die Ablehnung von Korruption.

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