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Astrid Rothe-Beinlich
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Torsten K. •

Warum wurde die Gewinnabschöpfung der Stromkonzerne zu Ende Juni gestoppt? Warum gibt es keine generellen Regeln zur Gewinnabführung wie in anderen EU- Staaten?

Sehr geehrte Frau Rothe- Beinlich, nach dem Chaos am Strommarkt mit Beginn des Ukrainiekrieges im letzten Jahr haben sich die Preise wieder auf fast Vorkriegsniveau eingependelt. Viele der Verbraucher haben aufgrund der angekündigten Erhöhungen im letzten Jahr den Anbieter gewechselt und neue Verträge mit viel zu hohen Arbeitspreisen abgeschlossen. Mittlerweile sind die Beschaffungspreise erheblich gesunken, die Kunden zahlen aber für 12 oder sogar 24 Monate weiterhin Preise, die mittlerweile >40% über den Preisen für aktuell neu geschlossene Verträge liegen. Der Stop des Wirtshaftsministeriums zur Weiterführung der Gewinnabschöpfung beschert den Stromanbietern exorbitante Gewinnmargen und sstellt die Verbraucher zusätzlich in Zeiten der Inflation vor große Hürden die notwendigste Grundversorgung für sich und ihre Familien sicherzustellen. Inwieweit sorgt die Polititk dafür, dass die soziale Marktwirtschaft ihrem Namen im Bereich der energetischen Grundversorgung noch Rechnung trägt?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Um die Bürger*innen bei den zwischenzeitlich stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Strompreisbremse eingeführt. Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkund*innen seit Januar 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar wurden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt. 
Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Damit soll auch weiterhin ein Anreiz zum Stromsparen erhalten werden.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis. 

Die Strompreisbremse gilt auch, wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger gewechselt hat. Dann kann sich der Entlastungsbetrag zwar
ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das 
Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Die Strompreisbremse gilt zunächst bis zum einschließlich April 2024.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen 

Astrid Rothe-Beinlich