Portrait von Arnold Vaatz
Antwort von Arnold Vaatz
CDU
• 25.10.2007

(...) Daher hat jedes Land die Entscheidungsbefugnis darüber, wie sie das Verfahren gestaltet. Es ist jedoch bei Eingang von tausenden Anträgen nachzuvollziehen, dass gerade den ältesten Betroffenen ein Vorrang eingeräumt wird, damit diese aufgrund ihres Lebensalters überhaupt noch in den Genuss der Zuwendung kommen. Den jüngeren Jahrgängen geht die Zuwendung deshalb nicht verloren, sie erhalten entsprechend des Einganges ihres Antrages Nachzahlungen. (...)

Portrait von Arnold Vaatz
Antwort von Arnold Vaatz
CDU
• 12.09.2007

(...) In § 16 Abs. 4 StrRehaG ist geregelt, dass Leistungen nach den §§ 17 bis 19 als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben. Die monatliche Zuwendung an Haftopfer ist mithin *nicht* als Einkommen beim Bezug von ALG II zu berücksichtigen. (...)

E-Mail-Adresse