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Frage von Jürgen B. •

Frage an Arnold Vaatz von Jürgen B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Vaatz,

wird die besodere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG i.H.v. mtl . 250,-€ als sonstiges Einkommen auf den Leistungsanspruch ALG II angerechnet oder bleibt diese "Opferrente" anrechnungsfrei ?

mfg. Jürgen Berndt

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Berndt,

vielen Dank für Ihr Schreiben. In § 16 Abs. 4 StrRehaG ist geregelt, dass Leistungen nach den §§ 17 bis 19 als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben. Die monatliche Zuwendung an Haftopfer ist mithin *nicht* als Einkommen beim Bezug von ALG II zu berücksichtigen.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz