
(...) Datenschutz darf nicht zum Täterschutz werden, wenn dadurch Verbrechen geplant und durchgeführt werden können. Mittels gerichtlich genehmigter Kontenabfrage konnten in Deutschland bereits mehrfach zum Beispiel gut organisierte Netzwerke im Bereich der Kinderpornographie zerschlagen und zahlreiche Verhaftungen durchgeführt werden. (...)