Dr. Ann-Veruschka Jurisch in der Kuppel
Ann-Veruschka Jurisch
FDP
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Frage von Marcus B. •

Setzen Sie sich für einen Rechtsanspruch von Eigentümern auf Balkon-PV-Anlagen am Balkongeländer ein und wie ist hier der aktuelle Stand in den entsprechenden Ausschüssen bzgl. Privilegierung?

Sehr geehrte Frau Dr. Jurisch,

als Wohnungs-Eigentümer und Vermieter möchte ich in erneuerbare Energien investieren. Unsere Klima- und Energiekrise gebietet dies.

Von meinen Mietern habe ich die Bitte erhalten, Balkonkraftwerke (Photovoltaik an der Balkonbrüstung) aufhängen zu dürfen, um die Energieversorgung dezentral und Kosten zu sparen.

Leider sperren sich einzelne Eigentümer weil sie (trotz Recht zu Ausgestaltung) kategorisch gegen Erneuerbare Energie sind und Balkon-PV als optische Beeinträchtigung ablehnen - somit wird mir und meinen Mietern das Aufhängen verboten. Damit bin ich leider nicht alleine: https://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/;art372448,11400139
sowie https://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/;art372448,11428977 und weitere)

Die Justizminister der Länder und viele Verbände fordern einen Rechtsanspruch in § 20 Abs. 2 WEG / 545 BGB als Balkon-PV, Top 12 JuMiKo 11/22.
- Wie stehen Sie / die FDP dazu?
- Wie ist hier der Stand im BMJ?

Dr. Ann-Veruschka Jurisch in der Kuppel
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die FDP und ich setzen uns bereits seit Monaten für ein unbürokratisches, einfaches und einheitliches Genehmigungsverfahren von Photovoltaikanlagen auf Balkonen ein. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde von den Regierungsparteien erarbeitet, welcher am 07.10.2022 im Bundestag angenommen wurde.

Damit zeigt die FDP ihre große Befürwortung von Balkon-Photovoltaikanlagen, denn wir begrüßen Möglichkeiten, die es unseren Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen ihre Stromkosten zu reduzieren und unabhängiger zu werden, ausdrücklich. Um die Hürden für Eigentümer von Wohnungen, wie in Ihrem Fall, zu senken, wurde 2020 das Wohnungseigentumsrecht durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ergänzt. Dieses beinhaltet eine grundlegende Änderung, nachdem bauliche Veränderungen nicht mehr einstimmig, sondern mit einer Zustimmung der einfachen Mehrheit beschlossen werden können.

Die noch weitergehende Freistellung von Vorhaben auch vom Mehrheitsprinzip bedarf einer strengen Abwägung. Denn das WEG hat auch die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Eigentümers und den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schaffen. Primär setzt das Gesetz auf die Verständigung der Wohneigentümer untereinander. Dem sind in der Abwägung neben den Interessen der einzelnen Eigentümer auch öffentliche Interessen wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien entgegenzustellen.

Die Ausweitung des Gestattungsanspruchs für Balkon-Photovoltaikanlagen ist deshalb eine erwägenswerte Option. Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Justiz prüfen den Vorschlag der Länder intensiv.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ann-Veruschka Jurisch MdB

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