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Andreas Stoch
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Frage von D. P. •

Frage an Andreas Stoch von D. P.

Guten Tag Herr Stoch,

die Fachlehrer in BW sind im Vergleich zu den 'studierten Pädagogen' bei gleichwertiger Arbeit doppelt schlechter gestellt.

Neben der niedrigeren Gehaltseinstufung haben die Fachlehrer zusätzlich ein umfangreicheres Deputat zu erfüllen.

Wie ist dies zu erklären? Finden sie diese doppelte Schlechterstellung gerecht oder haben Sie vor etwas dagegen zu unternehmen?

Gruß D.P.

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Sehr geehrter Herr P.,

die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn und der damit verbundenen Besoldungsgruppe bestimmt sich bei Beamten grundsätzlich durch die Bildungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in der Fachlehrerausbildung ist der Realschulabschluss oder die Fachschulreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG befähigen der Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes. Das Eingangsamt des mittleren Dienstes ist der Besoldungsgruppe A 6, das Endamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Fachlehrkräfte hingegen werden schon im Eingangsamt nach A 9 besoldet und erhalten damit eine Eingangsbesoldung entsprechend dem gehobenen Dienst, wie z.B. Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und werden damit durchaus angemessen besoldet.

Aufgrund der Unterschiede in den Laufbahnvoraussetzungen ist eine Gleichstellung von Fachlehrkräften und wissenschaftlichen Lehrkräften nicht gerechtfertigt. Auch wenn in Einzelfällen Fachlehrkräfte Unterrichtssequenzen einer wissenschaftlichen Lehrkraft übernehmen, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine höhere Besoldung bzw. Anpassung der Besoldung an die der wissenschaftlichen Lehrkräfte, da entsprechend den besoldungsrechtlichen Vorschriften das verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (hier also z. B. das Amt des Fachlehrers oder Fachoberlehrers) ausschlaggebend ist.

Das Deputat der Lehrkräfte ergibt sich aus § 2 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung. Hiernach beträgt das Regelstundenmaß für Lehrkräfte an Grundschulen 28 Wochenstunden, Lehrkräfte an Haupt- und Werkrealschulen 27 Wochenstunden, Lehrkräfte an Realschulen 27 Wochenstunden, Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen 27 Wochenstunden, Lehrkräfte an sonderpädagogischen Bildungs-und Beratungszentren 26 Wochenstunden, Lehrkräfte an Gymnasien und an beruflichen Schulen 25 Wochenstunden. Technische Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte leisten ein Deputat von 31 Wochenstunden, Technische Lehrkräfte der kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Fachrichtung an beruflichen Schulen 27 Wochenstunden und Technische Lehrkräfte der gewerblichen und landwirtschaftlichen Fachrichtung leisten in Abhängigkeit von der fachpraktischen Unterweisung 27 bzw. 28 Wochenstunden.

Bei der Festsetzung der unterschiedlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ist die Ausbildung, die Schulart, die Art des erteilten Unterrichts und die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten berücksichtigt. Innerhalb der von allen Lehrkräften gleich zu erbringenden jährlichen Gesamtarbeitszeit sind die auch für unterschiedliche Lehrergruppen an einer Schulart unterschiedlich hoch festgelegten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtungen sachgerecht. Lehrkräfte haben abhängig von den verschiedenen Unterrichtstätigkeiten beispielsweise einen verschieden hohen Vor- und Nachbereitungsaufwand für eine Unterrichtsstunde.

Angesichts der genannten Unterschiede in Vorbildung, Unterrichtstätigkeit und Einsatz von wissenschaftlichen Lehrkräften und Fachlehrkräften kann von einer "doppelte Schlechterstellung" nicht die Rede sein. Im Kontext einer Reform der Fachlehrerausbildung werden die einzelnen Bestandteile dennoch zu überprüfen sein, ob das Gesamtgefüge hier stimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Stoch MdL

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