Frage an Andreas Stoch von Gerald H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Stoch,
meine Frage richtet sich an das Thema "Aufhebung Immunität" eines Landtagsabgeordneten.
In der Geschäftsordnung des Landtags findet man keine Verfahrensordnung für Anträge auf Aufhebung der Immuniät eines Abgeordneten.
Kann der Landtagspräsident eigenmächtig, dh, ohne den Immunitätsausschuß zu informieren, einen Antrag auf Aufhebung der Immunität gegen einen Abgeordneten in einer Strafsache, die keinen Bezug zur Mandatstätigkeit hat, abweisen?
Für die Beantwortung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Hauke
Sehr geehrter Herr Hauke,
vielen Dank für Ihre Zuschrift über www.abgeordnetenwatch.de. Die Frage des "Genehmigungsverfahrens in Immunitätsangelegenheiten" ist im Anhang der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg geregelt. In dem von Ihnen geschilderten Fall hat sich der Landtagspräsident bereits mit dem Vertreter des Antragstellers in Verbindung gesetzt. Da ich als Abgeordneter mit diesem Fall bislang in keiner Weise befasst bin, bitte ich um Verständnis, dass ich hierzu keine Stellungnahme abgeben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Stoch MdL