Frage an Alfred Sauter von Kai F. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Sauter,
am 20.3.13 wurde, nach zweiter Lesung, die zum 1.4.13 in Kraft getretene Änderung des BayRDG verabschiedet. Teil dieser Änderung war die Einführung des neuen Art. 33a, der sog. "Retterfreistellung", die momentan häufig auch als "Rettergleichstellung" dargestellt und gefeiert wird.
Leider muss man bei Betrachtung von Art. 33a BayRDG aber feststellen, dass lediglich ein erster Schritt in die sicherlich richtige Richtung gemacht wurde, dieser aber keine echte Gleichstellung hinsichtlich Freistellungs- und Lohnfortzahlungsansprüchen erwirkt. In Art. 33a BayRDG ist nämlich lediglich von "Arbeitnehmern, die ehrenamtlich im Rettungsdienst tätig sind" die Rede. Ferner wird keine Regelung von Ansprüchen bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und Bereitschaftsdiensten (wie in Art. 9 BayFwG) getroffen. Somit kann selbst im Fall der ehrenamtlichen Rettungsdienstler nicht von einer Gleichstellung mit Helfern der Feuerwehr gesprochen werden. Wegen des Wortlauts muss eine weitere Unterscheidung getroffen werden: Da lediglich die Rede von Ehrenamtlichen im Rettungsdienst ist, bleibt eine ganze Reihe von Helfergruppen unerfasst, und hat nach wie vor keinerlei gesetzlich geregelte Ansprüche. Hiervon betroffen sind Helfer für die Betreuung von unverletzt Betroffenen in Notunterkünften (z.B. bei Wohnhausbrand, Bombenfund o.ä.), Rettungshundestaffeln, Suchdienste, Techniker, Medienarbeiter, Ausbilder, die organisierte Erste Hilfe und viele mehr. Sie sehen es existiert momentan eine 3-Klassen-Helfergesellschaft, wodurch indirekt auch eine unzulässige und unsachgemäße Wertung ehrenamtlichen Engagements entsteht.
Sehr geehrter Herr Sauter, mich würde daher von Ihnen, interessieren wie Sie zur geschilderten Problematik stehen und was Ihre nächsten Schritte sein werden um eine echte Gleichstellung aller ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz Tätigen zu erreichen?
Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage von 25.08.2013, in der Sie die unterschiedliche Behandlung der ehrenamtlich Tätigen im Bevölkerungsschutz darstellen sowie eine Weiterentwicklung der Retterfreistellung fordern.
Mit dem zum 1. April 2013 in Kraft getretenen Art. 33a des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) wurde für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst die sog. Retterfreistellung geschaffen. Die von den Leitstellen alarmierten, ehrenamtlichen Kräfte im Rettungsdienst erhalten durch diese Regelung erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, Lohnfortzahlung beziehungsweise Ersatz ihres Verdienstausfalls sowie Ersatz ihrer einsatzbedingten Sachschäden. Damit wurde eine durch die Hilfsorganisationen seit Jahren erhobene Forderung erfüllt.
Welche Einsatzkräfte von Art. 33a BayRDG erfasst werden, wurde im Vorfeld der Gesetzesänderung mit den freiwilligen Hilfsorganisationen sowie den privaten Rettungsdienstunternehmen umfassend diskutiert und gemeinsam festgelegt. Alle Beteiligten waren sich einig, dass nur die unmittelbar mit der rettungsdienstlichen Transportleistung sowie der medizinischen Notfallversorgung zur Vorbereitung und Begleitung der Transportleistung betrauten Kräfte erfasst werden können. Hintergrund ist der insofern beschränkte Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (vgl. Art 1 und 2 BayRDG).
Die von Ihnen erwähnten ehrenamtlichen Helfer wie Helfer für die Betreuung von unverletzt Betroffenen, Rettungshundestaffeln, Suchdienste, Techniker, Medienarbeiter oder Ausbilder zählen grundsätzlich nicht zur notfallmedizinischen Primärversorgung des Rettungsdienstes. Allerdings werden auch diese Kräfte vom Anwendungsbereich der Retterfreistellung erfasst, soweit sie bei einem Massenanfall von Verletzten von der Integrierten Leitstelle als Unterstützung alarmiert werden. In diesem Fall profitieren auch sie von den neuen gesetzlichen Leistungen (vgl. hierzu Art. 44 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes – AVBayRDG). Ehrenamtliche Helfer, die nach Dienstplan (und damit außerhalb ihrer Arbeitszeit im Hauptberuf) am Rettungsdienst mitwirken, werden von Art. 33a BayRDG nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst werden Einsatzkräfte der organisierten Ersten Hilfe, da diese weder Bestandteil noch Ersatz des öffentlichen Rettungsdienstes sind.
Ziel der Regelung in Art. 33a BayRDG war – auch nach den ausdrücklichen Rückmeldungen der Hilfsorganisationen in den Vorgesprächen – nicht eine pauschale Gleichstellung mit der Situation der Feuerwehren und den Einheiten im Katastrophenschutz. Beabsichtigt war vielmehr eine eigenständige Regelung, welche die speziellen Einsatzsituationen und Organisationsbedürfnisse der ehrenamtlichen Kräfte im Rettungsdienst berücksichtigt. Die nunmehr gefundene Lösung sichert die bestehende Leistungsfähigkeit des bayerischen Rettungsdienstes und gewährleistet die unerlässliche Mitwirkung ehrenamtlicher Kräfte auch während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.
Aus den genannten Gründen unterscheidet sich die Regelung des Art. 33a BayRDG bewusst von den entsprechenden Regelungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz und im Katastrophenschutzgesetz. Ihr Anliegen, für sämtliche ehrenamtlichen Helfer einen gemeinsamen Freistellungs- und Erstattungsanspruch zu schaffen, würde eine allgemeine Regelung für ehrenamtlich Tätige erfordern. Intention der Retterfreistellung war jedoch, den von den Hilfsorganisationen geforderten Anspruch der ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst gesetzlich zu verankern.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Sauter, MdL