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Alfred Sauter
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Frage von Johannes S. •

Frage an Alfred Sauter von Johannes S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Sauter,

Vor der letzten Wahl hatten Sie im Zuge der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags für die Rundfunkgebühren eine Prüfung der Beitragshöhe in Aussicht gestellt. Stattdessen wollen die Öffentlich-Rechtlichen nun sogar jedes Jahr im Zuge des Inflationsausgleichs automatisch mehr. http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-zdf-inflationsausgleich-neuer-plan-fuer-den-rundfunkbeitrag-15632552.html.

Daher darf ich Ihnen folgende Fragen stellen

- Denken Sie, dass der bayerische Rundfunk seine staatsvertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt?

- Halten Sie den Bildungsanteil, d.h. die Quote zwischen Unterhaltung und Bildung der Programme zusammengenommen für ausreichend?

- Wenn wir uns auf den tatsächlichen Bildungsanteil beschränkten (die Unterhaltung kann ja zum Pay TV werden), welchen Rundfunkbeitrag hielten Sie für angemessen?

- Ist ihnen die Diskussion um das Gebührenfernsehen wichtig?

- Halten sie eine Änderung des Staatsvertrags für möglich?

- Halten Sie eine Änderung des Staatsvertrags für notwendig oder denken Sie, es kann weitergehen wie bisher?

- Werden Sie einer automatischen Erhöhung der Rundfunkgebühren zum Inflationsausgleich zustimmen oder ablehnen?

- Generell: Raten Sie Ihrer Partei zum „Weiter So“ oder denken Sie, dass an einigen Stellen ein Umdenken erforderlich ist, und wenn ja, wo?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr S.,

zunächst darf ich klarstellen, dass eine Prüfung der Beitragshöhe meinerseits nicht in Aussicht gestellt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16) unter anderem ausgeführt, dass in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, ein individueller Vorteil liege, der letztlich die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertige. Demnach habe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen könne, aber nicht notwendigerweise auch empfangen müsse, zumal die Möglichkeit der Nutzung für alle Beitragspflichtigen realistisch sei, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden könne. Es komme somit nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Bereits 2014 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rundfunkbeitrag eine „Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt“, gesehen.

Diese Gegenleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Form einer unabhängigen „Grundversorgung“ der Öffentlichkeit mit Programmangeboten ist kein Begriff, den die Politik oder die Rundfunkanstalten selbst geprägt haben, sondern er wird in den zahlreichen Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichtes letztlich aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz hergeleitet. So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise festgestellt, dass der Rundfunk als Medium und Faktor der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung „für den Erhalt eines funktionsfähigen demokratischen Gemeinwesens unverzichtbar sei“ (vgl. BVerfGE 12, 205).

Eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrags kann nach der Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht nur einvernehmlich, also mit Zustimmung aller Bundesländer, erfolgen. Dies ist jedoch erfahrungsgemäß äußerst schwierig.

Ich darf darauf hinweisen, dass zahlreiche Themen, Inhalte und Genres, die den kulturellen Reichtum unseres Landes ausmachen, ohne den öffentlich-rechtlichen Rundfunk überhaupt keinen Raum in Fernsehen und Hörfunk hätten, weil sie für private Sender, die sich ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanzieren, nicht attraktiv sind. Beim Bayerischen Rundfunk stehen neben der intensiven Berichterstattung über das Leben in Bayern, die alle Ausstrahlungswege durchzieht, beispielsweise die Hörfunkprogramme Bayern 2 (das kostenintensivste Radioprogramm des BR), B 5 aktuell und BR Klassik oder auch der Bildungskanal ARD alpha für den besonderen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag, der einen durch die Allgemeinheit finanzierten Sender voraussetzt. Die Leistungen des BR bestehen – um auch hier nur ein paar Beispiele zu nennen – etwa in einer eigenen Welle für „echte“ bayerische Volksmusik (BR Heimat), in Nachrichtensendungen im Viertelstunden-Takt, in Übertragungen des BR-Symphonieorchesters, eines der besten Orchester der Welt, in einer Sportberichterstattung, die auch den Sport in den bayerischen Regionen und weniger massenwirksame Sportarten im Blick hat, oder in einem Netz von Auslandskorrespondenten, die aus erster Hand über das Weltgeschehen informieren

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Sauter, MdL