wir können uns eine Bagatellgrenze vorstellen, ohne damit die Absage an eine Gewinnerzielung in Frage zu stellen.
Wir können uns eine Bagatellgrenze vorstellen, ohne damit die Absage an eine Gewinnerzielung in Frage zu stellen.
wir können uns eine Bagatellgrenze vorstellen, ohne damit die Absage an eine Gewinnerzielung in Frage zu stellen.
Auch für gemeinnützige Vereine, die eventuell bei der Nutzung einen kleinen Gewinn erwirtschaften, sollte die Kostenfreiheit gelten.
Wenn seitens der EVG der Wunsch nach einem Rahmenvertrag besteht, werde ich mich gern dafür einsetzen, dass die Landesregierung der EVG die gleichen Konditionen für einen Rahmenvertrag anbietet, nach denen ein Rahmenvertrag mit dem Landessportbund und dem DVV geschlossen wurde.
Die Höhe der Entgelte orientieren sich dabei an den regelmäßig und erfahrungsgemäß bei Veranstaltungen von ähnlicher Art und Umfang entstehenden Kosten für Personal und Sachausgaben.