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(...) Darüber hinaus wurden mit der Gesundheitsreform auch Regelungen für Versicherte mit geringem Einkommen festgeschrieben: Wenn finanzielle Hilfebedürftigkeit gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches besteht, oder wenn durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages Hilfebedürftigkeit entstehen würde, kann der Beitrag zum „erweiterten Standardtarif“ sogar um die Hälfte reduziert werden. Ein weiteres für Sie positives Ergebnis der Gesundheitsreform: Der Wechsel vom bisherigen Tarif in den „erweiterten Standardtarif“ darf Ihnen von Seiten der Versicherung nicht verwehrt werden. (...)

Sehr geehrter Herr Rabuser,

Sehr geehrte Frau Baucken,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. Dezember 2007, in der es um konkrete Fragen zur Stadtentwicklung in Hamburg, beziehungsweise in Barmbek geht.