Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

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Frage von Berno M. • 01.06.2023
Portrait von Bärbel Bas
Antwort von Bärbel Bas
SPD
• 05.06.2023

Sofern ein geeigneter Nachweis erbracht werden kann, dass die Bestellung des Energieträgers im Erstattungszeitraum liegt (zum Beispiel Ausweisung des Bestelldatums auf der Rechnung) und die Lieferung des Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte, können auch diese Rechnungen berücksichtigt werden.

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