Kann der Name der Kinder nach der Gesetzesänderung in einen Doppelnamen geändert werden, wenn bereits ein Familienname festgelegt wurde?
Guten Tag Herr Buschmann,
Ich habe mir den FAQ Bereich des BMJ angeschaut, jedoch auf folgende Frage keine Antwort gefunden.
Wenn eine Familie durch Eheschließung bereits einen Familiennamen festlegt hat, ist es dann möglich, dass die Kinder mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes einen Doppelnamen bekommen?
Konkreter Fall bei uns: Die Kinder tragen derzeit den Nachnamen der Mutter. Mit der anstehenden Eheschließung möchte die Mutter einen Doppelnamen, so dass der Nachname des Vaters der Familienname wird und somit die Kinder den Nachnamen des Vaters bekommen.
Kann man in diesem Fall mit der Gesetzesänderung den Namen der Kinder nochmal in einen Doppelnamen ändern?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Frau B.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für uns Freie Demokraten ist klar: Das deutsche Namensrecht ist hoffnungslos veraltet. Es ist so flexibel wie Beton und so modern wie ein Kohleofen - und deshalb wird es Zeit, dieses Recht zu ändern! Das Bundesministerium der Justiz hat daher den Referentenentwurf für ein neues bürgerlich-rechtliches Namensrecht veröffentlicht.
Damit ermöglichen wir unter anderem Ehegatten einen echten Doppelnamen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann weiterhin dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dem Grundsatz der Namenseinheit folgend, entspricht der Ehename dabei auch dem Namen der Kinder. Der Begleitname hingegen wird nicht Teil des Ehenamens und daher auch nicht den Kindern weitergegeben.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB