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Foto Dr. Kirsten Kappert-Gonther
Antwort von Kirsten Kappert-Gonther
Bündnis 90/Die Grünen
• 04.11.2024

Grundsätzlich gilt mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes, dass eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes tilgungsfähig ist, wenn die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis strafgerichtlich verurteilt worden ist und das nun geltende Recht für die Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder nur noch eine Geldbuße besteht

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