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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Felix E. •

Wann werde ich wegen Cannabisbesitzes nicht mehr durch ein Berufsverbot nach § 25 JArbSchG mit pädokriminellen auf eine Stufe gestellt?

Die Eintragung im Führungszeugnis hat meine berufliche Laufbahn als Sozialpädagoge erheblich erschwert und ich werde dadurch noch Jahre danach Stigmatisiert.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr E.,

für eine rechtliche Einschätzung im individuellen Fall ist eine anwaltliche Beratung ratsam. Grundsätzlich gilt mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes, dass eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes tilgungsfähig ist, wenn die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis strafgerichtlich verurteilt worden ist und das nun geltende Recht für die Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder nur noch eine Geldbuße besteht.

Im Bundeszentralregister können auch berufsrechtliche Konsequenzen vermerkt sein. Eine Tilgung ist davon abhängig, ob die Handlungen nicht mehr strafbewährt sind. Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine Eintragung im Bundeszentralregister tilgungsfähig ist. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Kappert-Gonther

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