Frage von Michael U. • 27.06.2024
Antwort ausstehend von Mathias Petersen SPD
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen werden kann, wenn ein Aufenthaltstitel etwa auf Grundlage falscher Angaben oder Urkunden erteilt wurde oder die Ausländerbehörde eine unzutreffende Entscheidung getroffen hat.
Seit dem 27.06. dürfen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten annehmen.
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