Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Portrait von Reinhard Grindel
Antwort von Reinhard Grindel
CDU
• 09.04.2008

(...) Nach der Änderung des Waffengesetzes sind Messer mit feststehenden Klingen über 12 cm gerade nicht unter dem Waffenbegriff subsumiert worden, weil wir sonst z.B. unter 18-Jährigen die Ausbildungsmöglichkeit in Lehrberufen genommen hätten, bei denen solche Messer oder auch Einhandmesser verwendet werden. Wir haben zum Schutz von Dritten in der Öffentlichkeit lediglich ein umfassendes Führensverbot erlassen, also auf Straßen, Plätzen oder in Verkehrsmitteln. Sie können deshalb Ihre Messer zu Hause im Messerblock lassen und die Tassen bitte im Schrank. (...)

Portrait von Gabriele Fograscher
Antwort von Gabriele Fograscher
SPD
• 07.04.2008

(...) Bei Ihrer Küche handelt es sich um keinen öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bereich. Zudem werden die Messer von Ihnen und Ihrer Familie für die Essenzubereitung verwendet, dies ist ein allgemein anerkannter Zweck. (...)

Portrait von Marlene Mortler
Antwort von Marlene Mortler
CSU
• 03.04.2008

(...) wie Sie meiner Antwort an Herrn Liebl vom 10.03.2008 entnehmen können, teile ich Ihre Bedenken der verschärften Regelung des Waffenrechts. Aufgeführt habe ich die Haltung der Mehrheit der Regierungskoalition, als Mitglied dieser Regierungskoalition sollte man Mehrheitsbeschlüsse, die sich nach Diskussionnen innerhalb der beiden Fraktionen ergeben, mittragen. (...)

Portrait von Wolfgang Schäuble
Antwort von Wolfgang Schäuble
CDU
• 09.04.2008

(...) Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. (...)

Portrait von Ralf Göbel
Antwort von Ralf Göbel
CDU
• 21.05.2008

(...) Die in § 42a Absatz 1 Waffengesetz (neu) genannten Waffen dürfen ausnahmsweise insbesondere dann im öffentlichen Raum geführt werden, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Behältnis durch ein (Nummern-/Zahlen-) Schloss verriegelt oder anderweitig blockiert ist, die Waffe sich etwa in einer eingeschweißten Verpackung befindet. (...)

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