Sehr geehrter Herr Müller,
selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser auch ohne anerkannten Zweck mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.
Sehr geehrter Herr Müller,
selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser auch ohne anerkannten Zweck mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.
(...) Der von Ihnen angesprochene Bericht zum Thema "Online-Durchsuchung" ist in meinem Ministerium bekannt. Auf Grund des guten Kontakts zur Regierung Österreichs wurde er meinen Mitarbeitern frühzeitig zur Kenntnis gegeben. (...)
(...) die FDP hat als einzige Fraktion die Waffenrechtsreform abgelehnt, weil sie nicht geeignet ist, die Sicherheit für die Menschen in Deutschland zu erhöhen. Das deutsche Waffenrecht zählt zu den strengsten und zugleich kompliziertesten der Welt. (...)
(...) Für Kinder und Jugendliche gibt es eine sehr große Auswahl an Spielzeug und Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund sollten Erwachsene dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche nicht in den Besitz derartiger vermeintlicher Spielzeuge geraden, womit sich auch die Frage der Kenntnis von Kindern bezüglich der Waffengesetze erübrigen würde. (...)
(...) Es wird eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Raubüberfälle, unter Verwendung von Nachbildungen echter Schusswaffen begangen, weiterhin ist bereits das sichtbare Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit dazu geeignet, Bedrohungssituationen herbeizuführen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen im Extremfall die Beamten vor der Entscheidung standen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, weil sie die Anscheinswaffe nicht von einer echten Schusswaffe unterscheiden konnten und sich in einer Notwehrsituation wähnten - möglicherweise mit fatalen Folgen für alle Beteiligten. (...)