Portrait von Karl A. Lamers
Karl A. Lamers
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Karl A. Lamers zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Anton G. •

Frage an Karl A. Lamers von Anton G. bezüglich Innere Sicherheit

Zum Thema Spielzeugwaffen und Anscheinsregelung

Mach sich ein Kind oder Erwachsener, das eine Spielzeugwaffe/Softair in einer Tasche oder sonstigen verschlossenen Behältnis (Pappkarton/OVP) transportiert, einer Ordnungwidrigkeit schuldig?

Gelten die gleichen scharfen Regeln (verschlossenes Behältnis, Munition und Magazin getrennt aufbewahren) zm Transport einer Spielzeugwaffe, wie für den Transport einer echten Waffe?

Dabei bitte ich zu berücksichtigen, dass eine Anscheinswaffe nur durch ihr Aussehen eine Gefahr bedeuten könnte und darum ein Transport, der das Spielzeug dem Blickfeld der Öffentlichkeit entzieht, ausreichen sollte.
Im Moment scheint es aber, dass hier auch die Regeln für echte Waffen zu Anwendung kommen (Geldbuße bis 10000 Euro usw.), bei denen es vor allem darum geht den schnellen und scharfen Zugriff auf die Waffe während des Transportes stark einzuschränken.

Muss für jede Spielzeugpistole ein abschliesbarer Wafenkoffer besorgt werden?

Kann man erwarten, dass Kinder die relevanten Waffengesetze für ihr Spielzeug, zum Führen einer Waffe, kennen?

Ist zu erwarten, dass eine Verwaltungsvorschrift diesen besonderen Sachverhalt der Transportes von Spielzeugpistolen, gesondert regelt?

mfg
Anton Gutwein

Portrait von Karl A. Lamers
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Gutwein,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. April 2008, in der Sie Ihre Besorgnis über die Änderung des Waffenrechts in Bezug auf Spielzeugwaffen schildern.

Zunächst einmal zum Hintergrund dieser Änderungen:

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat am 20. Februar 2008 eine Novelle des Waffengesetzes beschlossen, die in zweiter und dritter Lesung am 22. Februar 2008 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist. Ziel der Koalition ist es, mit dem Waffengesetz einen Beitrag zur Eindämmung der Gewaltkriminalität zu leisten. Gleichzeitig wurde aber vermieden, legale Waffenbesitzer, insbesondere Jäger, Schützen und Sammler, in ihrem berechtigten Interesse unnötig zu beeinträchtigen.

Sie sprechen von einer "Anscheinsregelung" -- hierzu folgendes:

Bis zum Jahr 2003 sah das Waffenrecht ein Verbot der Nachbildung
automatischer Kriegswaffen vor.

Das neue Gesetz greift Sicherheitsanforderungen auf, die sich aus den Erkenntnissen aus neuen kriminellen und technischen Entwicklungen ergeben.

Es wird eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Raubüberfälle, unter Verwendung von Nachbildungen echter Schusswaffen begangen, weiterhin ist bereits das sichtbare Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit dazu geeignet, Bedrohungssituationen herbeizuführen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen im Extremfall die Beamten vor der Entscheidung standen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, weil sie die Anscheinswaffe nicht von einer echten Schusswaffe unterscheiden konnten und sich in einer Notwehrsituation wähnten - möglicherweise mit fatalen Folgen für alle Beteiligten.

Die Koalition hat sich daher entschlossen, das Führen von Anscheinswaffen zu verbieten. Dazu gehören sämtliche Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden. Der Transport aller Waffenimitate wird künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) möglich sein.

Ausgenommen von dieser Regelung sind aber solche Gegenstände, die erkennbar nach dem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt oder Teile historischer Sammlungen sind. Dies ist in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG bereits klargestellt.

Die von Ihnen angesprochenen Spielzeugwaffen fallen also nicht darunter.

Erkennbar nach ihrem Erscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 % unter- oder überschreitet oder z.B. bunte Wasserpistolen.

Kein Kind läuft also Gefahr bei Unkenntnis des Verbots einer Strafe ausgesetzt zu sein, da Spielzeugwaffen hiervon ausgeschlossen sind.

Anscheinswaffen jedoch haben grundsätzlich nichts in den Händen von Kindern und Jugendlichen verloren, weil sie ihrer Verrohung und Gewaltbereitschaft Vorschub leisten können.

Die Innenpolitik leistet mit dieser Änderung des Waffengesetzes einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Inneren Sicherheit. Die Bekämpfung der wachsenden Gewaltkriminalität bleibt jedoch auch eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, der wir uns alle stellen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl A. Lamers MdB