Frage von Bülent B. • 27.06.2024

Antwort ausstehend von Ina Scharrenbach CDU
Eine reine Wohnbebauung, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist im Grundsatz unzulässig, da andernfalls die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre (Absatz 3 Nr. 7).
In der Tat ist es so, dass der Landtag Nordrhein-Westfalen dieses Jahr das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet hat.