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Marco Buschmann
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Frage von Bülent B. •

Warum werden Aussenbereiche im Innenbereich ohne wenn und aber zügig als Bauland ausgewiesen. Hier sollten die Besitzer mitrede Recht in der Planung bekommen.

Sehr geehrter Herr Buschmann,
ich wohne in Moers. Dort habe ich drei Grundstücke im Außenbereich.Diese Grundstücke grenzen direkt an Wohngebiete, welche ideal bebaut werden könnten, weil ja alles nötige vorhanden ist. Ausgewiesen sind sie als Gehölz oder Wald, was wirtschaftlich nicht der Fall ist und tragen kann.
Leider blockiert die Gemeinde jede Anfrage. Als Grundstücksbesitzer habe ich null Rechte in der Planung.

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Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für Bebauungsvorhaben ist u.a. das Bauplanungsrecht des Baugesetzbuches (BauGB) maßgeblich. Was im sogenannten Außenbereich gebaut werden darf, regelt § 35 BauGB. Dabei gilt, dass das Bauen im Außenbereich grundsätzlich unterbleiben soll. Ausnahmsweise zulässig sind hingegen u.a. die in Absatz 1 genannten Vorhaben, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Hierzu zählen beispielsweise diejenigen Bauvorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und dabei nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen oder auch solche, die der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Eine reine Wohnbebauung, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist im Grundsatz unzulässig, da andernfalls die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre (Absatz 3 Nr. 7). 

Darüber hinaus ist es so,  dass die Zuständigkeit über die Einhaltung des Baurechts sowie entsprechende Anordnungen den jeweiligen Bauaufsichtsbehörden auf Landesebene obliegt. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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