da das Gesetz ja noch keinen neuen Grenzwert konkret regeln wird, kann es dazu also auch keine Veränderungen geben, auch wenn ich das sehr bedauere.
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im CanG selbst wird kein neuer THC-Grenzwert für die Teilnahme am Straßenverkehr festgelegt, insofern dürften entsprechende Fahrerlaubnisentzüge ihre Gültigkeit behalten.
Alle Triebfahrzeuge aller Verkehrsunternehmen müssen bestimmte technische und sicherheitsrelevante Anforderungen erfüllen, die in den nationalen und europäischen Vorschriften festgelegt sind, also z. B. Zulassung, Instandhaltung, Prüfung und regelmäßige Kontrolle.
Gemeinwohlorientierung bedeutet, „dass in Zukunft nicht mehr allein die Gewinnerzielung im Zentrum steht, sondern genauso Kapazität, Qualität und Kundenorientierung der Schieneninfrastruktur“, so Bundesverkehrsminister Volker Wissing.
Wir werden dem Deutschen Bundestag einen THC-Grenzwert übermitteln, sobald eine Fachkommission einen Vorschlag erarbeitet hat. Dies wird zeitnah der Fall sein.