Zugleich gibt es in der Sache begründeten Bedarf, zivile und militärische Expertise im Sinne effektiven Staatshandelns verfassungskonform und transparent soweit erforderlich zusammenzuführen. Und zwar ohne dass es dabei gegen die grundgesetzliche Intention zu unverhältnismäßigen faktischen Machtverschiebungen kommen kann.
Das Trennungsgebot von Streitkräften und der Wehrverwaltung wurde mit der sogenannten Wehrverfassung im März 1956 im Grundgesetz verankert
Ich erlaube mir, auf die Antwort von Herrn Kiesewetter hierzu zu verweisen, der ich nichts hinzuzufügen habe.
Das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Wehrverwaltung ist aber in der Tat ein Punkt, dem politisch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollten.
Der Einsatz verstößt unserer Einschätzung nach gegen den Geist der Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung, die 1956 nicht ohne Grund genauso vorgenommen wurde – man wollte jede Machtkonzentration in der damals neuen Bundeswehr im Vorhinein organisatorisch unterbinden.