Antidiskriminierungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, stand am 29. Juni 2006 zur Abstimmung im Bundestag. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen votierten geschlossen für den Gesetzentwurf, von der CDU/CSU-Fraktion gab es 18 Nein-Stimmen. Die FDP-Fraktion lehnte das AGG geschlossen ab. Bei der Fraktion Die Linke gab es Ablehnungen und Enthaltungen.

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Dafür gestimmt
442
Dagegen gestimmt
110
Enthalten
17
Nicht beteiligt
42
Abstimmungsverhalten von insgesamt 611 Abgeordneten.
Name Absteigend sortieren FraktionWahlkreisStimmverhalten
Portrait von Gunter WeißgerberGunter WeißgerberSPD154 - Leipzig II Dafür gestimmt
Portrait von Gert WeisskirchenGert WeisskirchenSPD278 - Rhein-Neckar Dafür gestimmt
Portrait von Ingo WellenreutherIngo WellenreutherCDU/CSU272 - Karlsruhe-Stadt Nicht beteiligt
Portrait von Karl-Georg WellmannKarl-Georg WellmannCDU/CSU80 - Berlin-Steglitz-Zehlendorf Enthalten
Portrait von Rainer WendRainer WendSPD133 - Bielefeld Dafür gestimmt
Portrait von Guido WesterwelleGuido WesterwelleFDP97 - Bonn Dagegen gestimmt
Portrait von Lydia WestrichLydia WestrichSPD212 - Pirmasens Dafür gestimmt
Portrait von Margrit WetzelMargrit WetzelSPD31 - Stade - Cuxhaven Dafür gestimmt
Portrait von Andrea WickleinAndrea WickleinSPD61 - Potsdam - Potsdam-Mittelmark II - Teltow-Fläming II Dafür gestimmt
Portrait von Annette Widmann-MauzAnnette Widmann-MauzCDU/CSU291 - Tübingen Dafür gestimmt
Portrait von Heidemarie Wieczorek-ZeulHeidemarie Wieczorek-ZeulSPD180 - Wiesbaden Dafür gestimmt
Portrait von Dieter WiefelspützDieter WiefelspützSPD146 - Hamm - Unna II Nicht beteiligt
Portrait von Wolfgang WielandWolfgang WielandDIE GRÜNEN76 - Berlin-Mitte Dafür gestimmt
Portrait von Klaus-Peter WillschKlaus-Peter WillschCDU/CSU179 - Rheingau-Taunus - Limburg Dafür gestimmt
Portrait von Willy WimmerWilly WimmerCDU/CSU111 - Krefeld I - Neuss II Nicht beteiligt
Portrait von Gert WinkelmeierGert Winkelmeierfraktionslos199 - Neuwied Dagegen gestimmt
Portrait von Elisabeth Winkelmeier-BeckerElisabeth Winkelmeier-BeckerCDU/CSU98 - Rhein - Sieg - Kreis I Dafür gestimmt
Portrait von Josef WinklerJosef WinklerDIE GRÜNEN201 - Koblenz Dafür gestimmt
Portrait von Claudia WintersteinClaudia WintersteinFDP41 - Stadt Hannover I Dagegen gestimmt
Portrait von Volker WissingVolker WissingFDP213 - Südpfalz Dagegen gestimmt
Portrait von Matthias WissmannMatthias WissmannCDU/CSU266 - Ludwigsburg Dafür gestimmt
Portrait von Engelbert WistubaEngelbert WistubaSPD71 - Anhalt Dafür gestimmt
Portrait von Wolfgang WodargWolfgang WodargSPD1 - Flensburg - Schleswig Dafür gestimmt
Portrait von Dagmar WöhrlDagmar WöhrlCDU/CSU245 - Nürnberg-Nord Dafür gestimmt
Portrait von Margareta WolfMargareta WolfDIE GRÜNEN185 - Groß-Gerau Dafür gestimmt

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.

Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.

Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:

1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)

Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.

Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.

2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts

Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.

Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.

Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.