Name Absteigend sortieren | Fraktion | Wahlkreis | Stimmverhalten | |
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Eckhardt Rehberg | CDU/CSU | 14 - Rostock | Dafür gestimmt | |
Katherina Reiche | CDU/CSU | 61 - Potsdam - Potsdam-Mittelmark II - Teltow-Fläming II | Nicht beteiligt | |
Steffen Reiche | SPD | 64 - Cottbus - Spree-Neiße | Dafür gestimmt | |
Maik Reichel | SPD | 74 - Burgenland | Dafür gestimmt | |
Gerold Reichenbach | SPD | 185 - Groß-Gerau | Dafür gestimmt | |
Carola Reimann | SPD | 50 - Braunschweig | Dafür gestimmt | |
Elke Reinke | DIE LINKE | Enthalten | ||
Klaus Riegert | CDU/CSU | 264 - Göppingen | Dafür gestimmt | |
Christel Riemann-Hanewinckel | SPD | 73 - Halle | Dafür gestimmt | |
Heinz Riesenhuber | CDU/CSU | 182 - Main-Taunus | Dafür gestimmt | |
Walter Riester | SPD | 264 - Göppingen | Dafür gestimmt | |
Sönke Rix | SPD | 4 - Rendsburg - Eckernförde | Dafür gestimmt | |
Jörg Rohde | FDP | 243 - Erlangen | Dagegen gestimmt | |
Franz-Xaver Romer | CDU/CSU | 293 - Biberach | Dafür gestimmt | |
Johannes Röring | CDU/CSU | 127 - Borken II | Dafür gestimmt | |
René Röspel | SPD | 139 - Hagen - Ennepe-Ruhr-Kreis I | Dafür gestimmt | |
Kurt Rossmanith | CDU/CSU | 258 - Ostallgäu | Dagegen gestimmt | |
Ernst Dieter Rossmann | SPD | 7 - Pinneberg | Dafür gestimmt | |
Michael Roth | SPD | 171 - Werra-Meißner - Hersfeld | Dafür gestimmt | |
Karin Roth | SPD | 262 - Esslingen | Dafür gestimmt | |
Claudia Roth | DIE GRÜNEN | 253 - Augsburg-Stadt | Dafür gestimmt | |
Norbert Röttgen | CDU/CSU | 99 - Rhein - Sieg - Kreis II | Dafür gestimmt | |
Christian Ruck | CDU/CSU | 253 - Augsburg-Stadt | Dafür gestimmt | |
Ortwin Runde | SPD | 23 - Hamburg-Wandsbek | Dafür gestimmt | |
Marlene Rupprecht | SPD | 244 - Fürth | Nicht beteiligt |
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.
Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.
Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:
1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)
Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.
Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts
Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.
Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.
Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.