Name Absteigend sortieren | Fraktion | Wahlkreis | Stimmverhalten | |
---|---|---|---|---|
Axel Troost | DIE LINKE | 54 - Bremen I | Dagegen gestimmt | |
Hans-Peter Uhl | CDU/CSU | 222 - München West/Mitte | Dafür gestimmt | |
Hans-Jürgen Uhl | SPD | 51 - Helmstedt - Wolfsburg | Dafür gestimmt | |
Alexander Ulrich | DIE LINKE | 211 - Kaiserslautern | Dagegen gestimmt | |
Arnold Vaatz | CDU/CSU | 161 - Dresden II - Meißen I | Dafür gestimmt | |
Jörg van Essen | FDP | 146 - Hamm - Unna II | Dagegen gestimmt | |
Rüdiger Veit | SPD | 175 - Gießen | Dafür gestimmt | |
Simone Violka | SPD | 165 - Chemnitzer Land - Stollberg | Dafür gestimmt | |
Volkmar Vogel | CDU/CSU | 196 - Greiz - Altenburger Land | Dafür gestimmt | |
Jörg Vogelsänger | SPD | 63 - Frankfurt (Oder) - Oder-Spree | Dafür gestimmt | |
Marlies Volkmer | SPD | 160 - Dresden I | Dafür gestimmt | |
Eckart von Klaeden | CDU/CSU | 48 - Hildesheim | Dafür gestimmt | |
Christian von Stetten | CDU/CSU | 269 - Schwäbisch Hall - Hohenlohe | Dagegen gestimmt | |
Karl Theodor von und zu Guttenberg | CDU/CSU | 241 - Kulmbach | Dafür gestimmt | |
Andrea Voßhoff | CDU/CSU | 60 - Brandenburg a. d.Havel - Potsdam-Mittelmark I - Havelland III - Teltow-Fläming I | Dafür gestimmt | |
Gerhard Wächter | CDU/CSU | 138 - Paderborn | Dafür gestimmt | |
Christoph Waitz | FDP | 155 - Leipziger Land - Muldentalkreis | Dagegen gestimmt | |
Marco Wanderwitz | CDU/CSU | 165 - Chemnitzer Land - Stollberg | Dafür gestimmt | |
Hedi Wegener | SPD | 37 - Lüchow-Dannenberg - Lüneburg | Dafür gestimmt | |
Kai Wegner | CDU/CSU | 79 - Berlin-Spandau-Charlottenburg Nord | Dafür gestimmt | |
Andreas Weigel | SPD | 167 - Zwickauer Land - Zwickau | Dafür gestimmt | |
Marcus Weinberg | CDU/CSU | 20 - Hamburg-Altona | Dafür gestimmt | |
Gerald Weiß | CDU/CSU | 185 - Groß-Gerau | Dafür gestimmt | |
Peter Weiß | CDU/CSU | 284 - Emmendingen-Lahr | Dafür gestimmt | |
Petra Weis | SPD | 116 - Duisburg I | Dafür gestimmt |
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.
Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.
Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:
1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)
Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.
Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts
Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.
Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.
Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.