Baden-Württemberg - Fragen & Antworten

Frage von Peter G. • 26.10.2022
Portrait von Dr. Markus Rösler
Antwort von Markus Rösler
Bündnis 90/Die Grünen
• 09.11.2022

Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.

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