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Yvonne Gebauer
FDP
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Frage von Jana B. •

Wie stehen Sie zum Selbstbestimmungsrecht von Frauen und der Abschaffung von §218 in diese Legislaturperiode?

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Antwort von
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Liebe Frau B.,

als Landtagsabgeordnete habe ich nicht über die Regelungen des Strafgesetzbuches und damit auch nicht über eventuelle Änderungen zum § 218 StGB zu entscheiden. 

Da ich Ihnen aber gerne antworten möchte, schildere ich Ihnen nachfolgend meine ganz persönliche Haltung zu diesem nicht ganz einfachen Thema.

Das Grundgesetz schützt neben dem Selbstbestimmungsrecht auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Bei ungewollten Schwangerschaften oder dem Wunsch nach einem Abbruch einer Schwangerschaft sind diese Rechtsgüter, nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Ungeborenen und der Schwangeren auf der einen Seite und das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren auf der anderen Seite, miteinander abzuwägen. 

Die heutige Regelung halte ich für angemessen, da sie im Großen und Ganzen auch meiner persönlichen Güterabwägung Rechnung trägt. 

Sie stellt grundsätzlich klar, dass auch ein ungeborenes Leben unter dem Schutz des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs steht, zwingt aber eine Frau nicht dazu, eine Schwangerschaft gegen ihren Willen fortzusetzen, insbesondere wenn eine ungewollte Schwangerschaft auf eine Straftat zurückgeht oder mit einer Gefährdung des Lebens und der eigenen Gesundheit verbunden wäre.  

Die bestehenden Regelungen beinhalten für die Schwangeren medizinische und psychosoziale Informationen, Beratung und Unterstützung, damit sie eine informierte und insbesondere freie Entscheidung in dieser sehr persönlichen, und sicher nicht leichten Situation treffen können. Eine wichtige Unterstützung für die Frauen! 

Wie Sie sicher aus der Vergangenheit wissen, war der Weg hin zur jetzigen Regelung kein leichter. Ich meine aber, auch nach den Informationen, die mir zu Zahlen und Umständen von Abbrüchen vorliegen, trägt die jetzige Fassung des Paragrafen 218 StGB den Bedürfnissen der betroffenen Frauen Rechnung.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meinen Ausführungen Ihre Frage beantwortet.

Beste Grüße
Yvonne Gebauer

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