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Wolfgang Zöller
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Frage von Armin L. •

Frage an Wolfgang Zöller von Armin L. bezüglich Gesundheit

In Ihrem Interview in der Saarbrücker Zeitung vom 8. Juni 2007 zur anstehenden Pflegereform halten Sie es für verfassungsmäßig völlig unmöglich, von einem Versicherten, der das Doppelte bezahlt, ein zusätzliches Opfer zu verlangen für jemanden, der nur die Hälfte zahlt.
Dem kann man zustimmen, denn eine Versicherung ist nun einmal kein Solidaritätsverein.
Aber wie begründen Sie dann in der gesetzlichen Krankenversicherung die Mitversicherung von Kindern und nicht berufstätigen Ehefrauen, die trotz gleicher erhaltener Leistungen auch nicht einzahlen.
Gilt das Solidaritätsprinzip nur für gesetzlich Versicherte ?
Viele freiwillig gesetzlich Versicherte mit nicht berufstätigen Ehefrauen und Kindern partizipieren nicht unerheblich von diesem Solidaritätssystem.
Das wäre doch dann auch verfassungsmäßig unmöglich und dort geht es um ganz andere Summen als in der anstehenden Reform der Pflegeversicherung.

Mit freundlichem Gruß

Armin Lindner

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Lindner,

vielen Dank für Ihre Mail vom 10 Juni 2007, die mir von der Internetplattform "abgeordnetenwatch.de" zugeleitet wurde.

Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung stellt einen zentralen Aspekt des Familienlastenausgleichs in der Sozialversicherung dar. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Versicherungsnehmer nicht nur durch eigene Krankheit, sondern auch durch die Erkrankung eines Familienangehörigen in eine finanzielle Notlage geraten kann. Deshalb können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 3 Satz 3, 10 Absatz 1 SGB V Ehegatten, Kinder und Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden.

Allerdings können Angehörige nicht unbegrenzt familienversichert werden. Denn nicht jeder Angehörige oder jede Familie ist in diesem Sinne schutzbedürftig. Deshalb ist die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung an die Voraussetzungen des § 10 SGB V geknüpft. Diese Vorschrift legt fest, welcher Personenkreis in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen und von der Versichertengemeinschaft mitgetragen werden soll.

Verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle. Angehörige können demnach, etwas verkürzt dargestellt, grundsätzlich nur dann beitragsfrei familienversichert werden, wenn sie
* Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder von Mitgliedern sind
* im Inland wohnen
* nicht selbst krankenversichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind
* nicht selbständig tätig sind
* kein eigenes Einkommen oberhalb der Grenze nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 SGB V haben
* die Altersgrenzen für Kinder gemäß § 10 Absatz 2 SGB V nicht überschritten werden.

Eine beitragsfreie Mitversicherung der Kinder scheidet zudem auch dann aus, wenn ein Elternteil privat versichert ist und die Einkommensgrenze des § 10 Absatz 3 SGB V überschreitet. Diese Regelung wurde sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß bewertet.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Wolfgang Zöller, MdB