Frage an Wolfgang Zöller von Peter Prof. Dr. E. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Zöller,
Wie kann es die CDU begründen, dass die sowieso schon unterfinanzierten Unikliniken, zumal in den neuen Ländern, durch den "Sanierungsbeitrag" der "Gesundheitsreform" noch weiter ins Defizit gedrängt werden? Einerseits wird Forschung von Ihrer Partei zur Zukunftsaufgabe erklärt, andererseits schädigen Sie völlig willkürlich wichtige Träger der Forschung. Die Folge Ihrer Politik ist doch, dass die Länder aus ihren Forschungshaushalten noch mehr als bisher die Krankenversorgung subventionieren oder ihre Unikliniken an private Konzerne verkaufen müssen.
Werden Sie unter diesen Maßgaben für die verunglückte Gesundheitsreform stimmen?
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. P. Elsner
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Elsner,
vielen Dank für Ihre Mail vom 10. Dezember 2006, die mir von der Internetplattform „abgeordnetenwatch.de“ zugeleitet wurde.
Zunächst bitte ich Sie, die lange Reaktionszeit zu entschuldigen. Durch die Vielzahl von Zuschriften sehe ich mich erst heute in der Lage, Ihre Anfrage zu beantworten.
Gerne nehme ich zu Ihrer Frage nach dem Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform Stellung.
Der im ursprünglichen Gesetzentwurf vom Oktober 2006 vorgesehene Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser wurde im nunmehr verabschiedeten GKV-WSG verringert. Der Rechnungsabschlag, der bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, vorzunehmen ist, ist von 0,7 Prozent auf 0,5 Prozent des Rechnungsbetrags verringert worden. Dieser Abschlag ist zudem zeitlich begrenzt. Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft verringert sich dadurch die Belastung der Krankenhäuser von insgesamt 500 Mio. € auf 380 Mio. €, also um 120 Mio. €.
Die Gesundheitsreform bietet den Krankenhäusern zudem auch die Möglichkeit, im ambulanten Bereich zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Das GKV-WSG eröffnet durch die Verbesserungen im Bereich der Schnittstellen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung den Krankenhäusern Möglichkeiten bei den hoch spezialisierten Leistungen. § 116 b SGB V öffnet die Krankenhäuser in besonderen Fällen für die ambulante Versorgung. Im Zuge der Gesundheitsreform werden diese Möglichkeiten erweitert und die Krankenhäuser berechtigt, mit hoch spezialisierten Leistungen zur Behandlung seltener Erkrankungen und bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen an der ambulanten Versorgung teilzunehmen – „wenn und soweit das Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers dazu bestimmt worden ist“. Bislang durften Ärzte in Krankenhäusern ambulante Leistungen nur dann erbringen, wenn sie dazu vom Zulassungsausschuss ermächtigt worden waren. Dies bedeutet, dass die Krankenhausträger nunmehr im engen Zusammenspiel mit den für die Krankenhausplanung des Landes Verantwortlichen eine entsprechende Teilnahme an der ambulanten Versorgung vereinbaren können.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich noch erwähnen, dass die Krankenhäuser darüber hinaus durch die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf Seiten der Personalkosten entlastet werden. Auch die Vergütung der Ausbildungsleistungen der Kliniken ist durch die Neuregelung des § 17 a KHG durch die Gesundheitsreform besser abgesichert.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wolfgang Zöller, MdB