Frage an Wolfgang Zöller von Ekkehardt Fritz B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Zöller,
ich wünsche Ihnen ein besinnliches Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr gehabt zu haben. Für das neue Jahr erhoffe ich für Sie vor Allem Gesundheit!
Wie aus folgendem Link hervorgeht, liegt den Krankenkassen am Leben „teurer“ Patienten scheinbar nur wenig. http://www.br.de/fernsehen/das-erste/sendungen/report-muenchen/report-oktober-krankenkassen-100.html?time=118.306 (7:06 Min.)
Könnte es sich bei einem der Gründe für derartiges Verhalten auch darum handeln, dass man gerade bei solchen Patienten Interesse an einem möglichst schnellen und damit für unsere Gesellschaft offenkundig auch wichtig - „sozialverträglichen“ Ableben - hat? Hätte das dann nicht auch den Vorteil, dass man über solche Probanden auch gleich an u. U. dringend benötigte Transplantate kommt? Könnten damit die dies bzgl. immer häufiger werdenden Skandale vielleicht sogar enden? http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/organspende-skandal-kein-ende-12012550.html
Aber: Ist die Organentnahme von angeblich Hirntoten auch durch unsere Verfassung gedeckt? http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/organspende-der-lebende-mensch-ist-keine-sache-11940904.html Wie können entsprechende Patienten vor illegaler Organentnahme durch korrupte Ärzte geschützt werden? http://www.mmnews.de/index.php/i-news/10282-aerztekorruption-legal
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen schon jetzt.
Ekkehardt Fritz Beyer
Sehr geehrter Herr Beyer,
ich bedanke mich für Ihre Fragen vom 03. Januar 2013 und möchte Ihnen zunächst auch ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr wünschen.
Sie sprechen einen Beitrag in der Sendung "report MÜNCHEN" vom 02.10.2012 an, der sich kritisch mit der Arbeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) auseinander setzt. Es wird u. a. über verschiedene Fälle berichtet, in denen Leistungen nach einer Stellungnahme des MDK abgelehnt wurden oder Patienten noch auf eine Entscheidung ihrer Krankenkasse warten.
Es ist mir ein besonderes Anliegen, dass Patientinnen und Patienten die ihnen zustehenden Leistungen oder Behandlungen zeitnah und unbürokratisch erhalten. Bei vielen Leistungsentscheidungen benötigen die Krankenkassen allerdings medizinische Beratung. Diese Aufgabe hat der Gesetzgeber dem MDK übertragen. Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Die Aufgaben des MDK sind daher recht vielfältig. Für die Krankenkassen prüft der MDK bspw. die Angemessenheit
- der Krankenhausbehandlung,
- von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen oder auch
- der Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und
- der Versorgung mit Hilfsmitteln.
Die Krankenkassen und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem MDK die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Der MDK entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er nach Aktenlage prüft oder ggf. auch eine persönliche Begutachtung (z. B. Telefon- bzw. persönliches Gespräch) vornimmt.
Der MDK ist in der medizinisch-fachlichen Bewertung unabhängig; die Ärzte des MDK sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
Meinungsverschiedenheiten bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte lassen sich dabei leider nicht vermeiden und stellen für betroffene Patientinnen und Patienten oftmals eine große Belastung dar. Dessen bin ich mir bewusst. Sofern Patientinnen und Patienten mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse letztendlich nicht einverstanden sind, können sie diese in den dafür vorgesehenen Verfahren - i.d.R. Widerspruch und Klage - überprüfen lassen.
In einer solchen Situation kann es u. U. hilfreich sein, Einsicht in das Prüfergebnis des MDK zu beantragen und anschließend ein klärendes Gespräch mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zu führen. Versicherte haben ein gesetzlich verankertes Akteneinsichtsrecht. Ggf. kann die Ärztin/der Arzt dann Hinweise für die Formulierung eines Widerspruchs geben oder selbst nochmals Stellung nehmen.
Hinsichtlich Ihrer erneuten Fragen zum Transplantationsgesetz (TPG) möchte ich auf meine Antworten vom 20. August und 19. September 2012 auf Ihre Fragen verweisen und Folgendes ergänzen:
Das Transplantationsgesetz regelt seit 1997 die Zulässigkeit von Organspenden. Organe dürfen - abgesehen von einer Lebendorganspende - erst entnommen werden, nachdem der Hirntod der Organspenderin oder des Organspenders festgestellt wurde (§ 3 TPG). Den Hirntod müssen zwei erfahrene Ärztinnen oder Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren. Die Bundesärztekammer stellt in Richtlinien Regeln zur Feststellung des Hirntodes auf. Diese Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist (§ 5 TPG).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Wolfgang Zöller MdB
Tel.: 030/227-75557
Fax: 030/227-76529