Frage an Wolfgang Zöller von Ekkehardt Fritz B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Zöller,
mit großem Interesse erwartete auch ich Ihre Antwort zur Frage der Frau Jurjanz vom 05.06.2012 zum Transplantationsgesetz. Ich danke Ihnen dafür. Allerdings bin ich erstaunt darüber, dass man eine derart lange Antwort verfassen kann, ohne auch „nur auf eine“ der eigentlich gestellten Fragen direkt einzugehen. Darum stelle ich sie Ihnen nochmals:
1. Wie kann es sein, das die Bundesregierung „gesetzlich“ festlegt, Jungendliche „verbindlich“ zur Organspende zu befragen?
2. Was ist, wenn deren gesetzliche Vertreter, die Eltern, beim Eintreten des Falles gegen die Entnahme der Organe sind?
3. Wie will die Bundesregierung die erwartete Steigerung der Transplantationen incl. lebenslanger Nachbehandlung finanzieren, wo noch nicht einmal das Geld dafür zur Verfügung steht, dies bzgl. bereits mögliche Operationen incl. lebenslanger Nachbehandlung durchzuführen?
4. Wie will die Bundesregierung angesichts des aktuellen Skandals http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2012/07/20/aktuelle-stunde-organspende-skandal.xml verhindern, dass Organe gehandelt oder die Empfänger nach sozialen bzw. pekuniären Gesichtspunkten ausgewählt werden?
5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die organisatorischen Grundlagen für die Umsetzung des Gesetzes zu schaffen?
Und eine Frage von „mir“ direkt: Welcher Artikel unserer sich immer noch Grundgesetz nennenden Verfassung liegt dem Transplantationsgesetz zugrunde (Konformität)?
Für Ihre auf die einzelnen Fragen eingehenden Antworten danke ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkehardt Fritz Beyer
Sehr geehrter Herr Beyer,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Juli 2012, mit der Sie mir einige Fragen zur Organspende stellen.
Gerne möchte ich Ihnen folgende Informationen geben:
Zu 1. und 2.:
Die Versicherten werden nicht verbindlich zur Organspende befragt. Dem Gesetzeswortlaut zufolge stellen die Krankenkassen in regelmäßigen Abständen Organ- und Gewebespendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben. Die Abgabe einer Erklärung ist also freiwillig.
Die Altersgrenzen sind übrigens seit Bestehen des Transplantationsgesetzes (1997) unverändert. Der Gesetzentwurf von damals sagt dazu: "An der Fähigkeit zur Einsicht in die Tragweite einer solchen Entscheidung ab Vollendung des 16. Lebensjahres bestehen keine Zweifel."
Die Entscheidung eines einsichtsfähigen Jugendlichen ist zu respektieren und kann nicht durch den Willen der Sorgeberechtigten aufgehoben werden.
zu 3.:
Bei Organtransplantationen handelt es sich um lebensrettende medizinische Behandlungen, die selbstverständlich auch in Zukunft Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben werden.
zu 4.:
Um mögliche Spender und natürlich auch die betroffene Patienten nicht weiter zu verunsichern müssen jetzt alle Beteiligten schnell und konsequent handeln. Als Patientenbeauftragter der Bundesregierung verlange ich von den Beteiligten jetzt eine gründliche aber auch sachliche Analyse um dann Konsequenzen zu diskutieren und umzusetzen.
Sollten weitreichende Veränderungen der Organvergabe nötig sein, möchte ich alle Beteiligten ermuntern auf Standesdünkel, Besitzstandswahrung etc. zu verzichten. Hier darf nur ein Interesse vor Augen sein: Das Vertrauen in die Organspende wiederherzustellen.
Darauf werde ich mit Argusaugen achten – das versichere ich. Denn sonst wird es nicht gelingen das Vertrauen der Bevölkerung zu stärken. Ich bin persönlich nach wie vor überzeugt, dass für mich der Organspendeausweis richtig ist.
zu 5.:
Die Umsetzung der Änderung des Transplantationsgesetzes liegt nun bei den ausführenden Institutionen.
So müssen etwa die Krankenkassen die entsprechenden Informationen zur Organspende für die Versicherten bereitstellen, alle Krankenhäuser müssen zum 1. August Transplantationsbeauftragte bestellen usw..
Zum Schluss Ihrer Anfrage fragen Sie, welcher Artikel des Grundgesetzes dem Transplantationsgesetz zugrunde liegt. Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrer Frage die Gesetzgebungskompetenz meinen und gebe Ihnen folgende Informationen:
Zur Gesetzgebungskompetenz sagt der Entwurf des Transplantationsgesetzes: "Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Transplantationsrechts, aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes (GG). Für die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte in § 291a SGB V ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Bei unterschiedlichen Regelungen in den Ländern bestünde die konkrete Gefahr, dass für den oben dargestellten sensiblen Bereich der Organspende die gewünschten Ziele insgesamt oder teilweise nicht erreicht werden. Weiterhin ist bei unterschiedlichen Regelungen eine unzumutbare Behinderung für die betroffenen Verkehrskreise, insbesondere Krankenkassen und Krankenhäuser, zu besorgen. Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse, durch Festlegung von bundeseinheitlichen Regelungen die Gefahr von Diskrepanzen bei der Aufklärung der Bevölkerung im Prozess der Organspende zu vermeiden."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Wolfgang Zöller MdB